Tipps zum Mutterschutz
Besonderer Schutz während der Schwangerschaft und nach der Geburt
Wir geben Ihnen einen groben Überblick und Tipps und Links für weiterführende, ausführliche Informationen.
Im Mutterschutzgesetz wird keine Frist für die Mitteilung der Schwangerschaft vorgegeben, aber die Arbeitgeberin, bzw. direkte Vorgesetzte sollte frühestmöglich über die Schwangerschaft informiert werden, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Empfehlung im Schwangerschaftsfall
- Schwangere Beschäftigte sollten frühzeitig mit den Vorgesetzten/Dezernaten in Kontakt treten.
- zentrale Kontaktstelle (Tarifbeschäftigte): Mutterschutz/ Elternzeit | Dezernat Personal | Universität des Saarlandes
zentrale Kontaktstelle (Beamte): Personalservice für Beamte | Dezernat Personal | Universität des Saarlandes
- Seit dem 1. Januar 2018 gilt das novellierte Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Für Studentinnen gelten jedoch im Mutterschutz Besonderheiten. Insbesondere können Studentinnen auf die Inanspruchnahme der Schutzfrist nach der Entbindung verzichten. Damit Studentinnen die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Universität entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft so früh wie möglich gegenüber der Universität anzeigen.
- Die Mitteilung über das Vorliegen einer Schwangerschaft ist freiwillig (§ 15 Mutterschutzgesetz). Für den Schutz der Schwangeren und Ungeborenen ist eine rechtzeitige Meldung aber ratsam.
- Nach Mitteilung werden mit den werdenden Müttern die konkreten beruflichen Gefährdungen erörtert und ggf. Schutzmaßnahmen getroffen (s. auch Mutterschutz | Stabsstelle Arbeitsschutz | Universität des Saarlandes)
Weiterführender uni-interner Link: Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld | Stabsstelle Chancengleichheit und Diversitätsmanagement | Universität des Saarlandes