Vortrag: Auf dem Weg zu einem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz: Freiheit für die Wissenschaften oder Tod der Wissenschaftsverlage?

Vortrag: Auf dem Weg zu einem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz: Freiheit für die Wissenschaften oder Tod der Wissenschaftsverlage?

Das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz ist politisch und rechtswissenschaftlich umstritten. Kurz vor der abschließenden Beschlussfassung des Bundesrates standen die neuen Regelungen auf dem Prüfstand des „Informations- und Medienrechtlichen Kolloquium Saarbrücken (IMK)“ an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Der renommierte Urheberrechtswissenschaftler Professor Dr. Thomas Dreier, M.C.J, Leiter des Instituts für Informationsrecht der Universität Karlsruhe, verteidigte das Gesetz vor rund 70 Zuhörern gegen die Kritik der Wissenschaftsverlage als einen Schritt in die richtige Richtung.

Dem Gesetzgeber ist es nach den Worten des Referenten im Wesentlichen gelungen, das Urheberrecht an das Zeitalter der digitalen Nutzungen anzupassen. So sei beispielsweise Rechtssicherheit für Hochschullehrer geschaffen worden, die wissenschaftliche Texte im Internet zum Download für ihre Hörer bereitstellten. Auch das Kopieren fremder Texte zum wissenschaftlichen Gebrauch werde in weitem Umfang für zulässig erklärt. Der vom Bundesgerichtshof in stetiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz, wonach die sogenannten Schranken des Urheberrechts aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen seien, sei durch nichts zu rechtfertigen. Die Schranken seien keine Ausnahmen, sondern eine notwendige Ergänzung des Urheberrechts.

Kritisch merkte Dreier an, dass weitergehende Reformen des Urheberrechts durch die Informationsgesellschafts-Richtlinie der Europäischen Union und ihren restriktiven Katalog der Schranken verhindert worden seien. Zudem sei die angestrebte Vereinfachung der Rechtslage in vielen Bereichen nicht erreicht worden. Für bestimmte Nutzergruppen, wie zum Beispiel für die Betreiber von Museen, habe sich die Lage sogar verkompliziert. Auch dürfte von dem Gesetz aufgrund seiner Befristung auf fünf Jahre keine dauerhafte Befriedung der rechtspolitischen Diskussion zu erwarten sein. Das Gesetzgebungsverfahren habe in Anbetracht des Endes der Legislaturperiode unter erheblichem Zeitdruck gestanden. Dreier stellte die Frage in den Raum, ob die späte Einbringung des Gesetzes in das Verfahren der Schwierigkeit der Sache geschuldet oder dem politischen Kalkül des Justizministers entsprungen sei. Beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz seien 128 Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf eingegangen, was das zuständige Referat „an die Grenze seiner Belastbarkeit“ gebracht habe.

Dreier ordnete das neue Gesetz in einen größeren geistigen Kontext ein. Nach seinen Worten ist das Recht am geistigen Eigentum ein vermögenswertes Recht, das grundsätzlich mit dem Eigentum an Sachen vergleichbar sei, sich jedoch durch die Möglichkeit eines „nicht rivalisierenden Gebrauchs“ auszeichne: „Wer einen Aufsatz liest und zitiert, nimmt dem Autor dadurch nichts weg“, sagte der Referent. Nach utilitaristischem Grundverständnis angelsächsischer Prägung liege die Aufgabe des Urheberrechts vor diesem Hintergrund darin, durch die Schaffung einer begrenzten „künstlichen Exklusivität für immaterielle Güter“ einen Interessenausgleich zu befördern, der die Kreativität in der Forschung bestmöglich fördert. Sowohl zu viel als auch zu wenig Urheberrechtsschutz könnten hier hinderlich sein. Wäre geistiges Eigentum ungeschützt, fehle es dem Urheber an wirtschaftlichen Anreizen zur Forschung und Schaffung von Werken. Sei das Schutzniveau hingegen zu hoch, bremse dies die Auseinandersetzung mit dem schon Geschaffenen und damit ebenfalls die Produktion neuer Werke. Außerdem seien grundrechtliche sowie ethische Aspekte in die Gesetzgebung einzubeziehen. Dreier sprach von insoweit einer „menschenrechtlichen“ Fundierung des Urheberrechts, die unter anderem auf die „Arbeitstheorie des Eigentums“ des Philosophen Locke zurückzuführen sei.

Ausführliche Informationen zum IMK finden sich unter folgendem Link:

www.uni-saarland.de/lehrstuhl/klement/kolloquium.html