Hinweise zu den Leistungskontrollklausuren

Allgemeine Hinweise

Die Sachverhalte werden vor Beginn der Schreibzeit ausgeteteilt. Das Umdrehen oder Aufdecken des Klausursachverhalts vor Beginn der Bearbeitungszeit stellt einen Täuschungsversuch dar und führt ohne vorherige Verwarnung zur Bewertung der Klausur mit 0 Punkten. 

Die benötigten Schreibutensilien und Arbeitsblätter sind von den Teilnehmenden der Klausur selbst mitzubringen. Die Arbeitsblätter müssen auf der linken Seite einen Korrekturrand von 7 cm aufweisen, sind einseitig zu beschreiben und durchzunummerieren. Die Klausur ist am Ende vom Bearbeiter zu unterzeichnen.

Das Verlassen des Prüfungssaals (bspw. bei einem notwendigen Gang zur Toilette) ist nur unter vorheriger Absprache mit den Aufsichtskräften gestattet.

Bitte bringen Sie zu den Leistungskontrollklausuren einen eigenen Tacker mit!

 

Zulässige Hilfsmittel

Die verwendeten Gesetzestexte müssen insbesondere frei von Eintragungen jeder Art (Randbemerkungen, Verweisungen auf andere Vorschriften, Textänderungen, o. Ä.) sowie von Einlagen sein. Unterstreichungen und farbliche Markierungen zur Hervorhebung einzelner Wörter oder Textpassagen des Gesetzestextes sind zulässig. Jedoch dürfen sie nach Art und Umfang kein System zur Kommentierung des Gesetzes darstellen. Haftstreifen zum schnelleren Auffinden von Seiten (Register-/Index-Fähnchen) sind zulässig, dürfen aber nur auf ein Gesetz als solches verweisen und sind insofern am Anfang eines Gesetzes anzubringen. Sie dürfen nicht auf einzelne Paragrafen eines Gesetzes verweisen. Ziffern der auf der Seite enthaltenen Vorschriften dürfenauf den Haftstreifen vermerkt werden, allerdings nur wenn sich daraus kein Kommentierungssystem ergibt.

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Eine Klausur wird insbesondere 

  • bei einem Täuschungsversuch,
  • der Verwendung unzulässiger Hilfsmittel,
  • dem Überschreiten der Bearbeitungszeit oder
  • einem unerlaubten Entfernen aus dem Prüfungssaal

mit 0 Punkten bewertet.

Bitte beachten Sie, dass ein Täuschungsversuch bereits beim bloßen Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel (vor allem "Spickzettel", Skripten, Lehrbücher, Kommentare, Tablets, Smartphones und Smartwatches) bei der Prüfung vorliegt; eine Benutzung ist nicht erforderlich.
Auch das Weiterschreiben nach dem Ende der Arbeitszeit ist ein Täuschungsversuch. Daher sind "Kausalitätsfragen" - etwa Hinweise, dass nur noch ein Satz geschrieben wurde oder lediglich Blätter nummeriert wurden - unerheblich.