Didaktische Beiträge Open Access

Neues Format: Strafrecht Schritt für Schritt

In unserem neuen Format "Strafrecht Schritt für Schritt" werden didaktische Open-Access Beiträge veröffentlicht. Es geht mit einem Klassiker los, nämlich dem Deliktspaar Raub und räuberische Erpressung in der Klausurbearbeitung. Viel Freude beim Lesen!

Die Berufung im deutschen Strafverfahren

Mein Mitarbeiter Herr Özdemir führt unsere Open-Access-Reihe mit seinem kurzweiligen Beitrag zur Berufung im Strafverfahren fort. Es ist der Beginn einer Trilogie zur Einführung in das Rechtsmittelrecht, d.h. Revision und Beschwerde folgen. Wir waren um eine knappen Duktus bemüht, um v.a. auch für Interessierte aus dem Ausland einen leicht verständlichen Einblick in das deutsche Rechtsmittelrecht zu geben.

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Raub und räuberische Erpressung in der Klausurbearbeitung


Das Deliktspaar „Raub und räuberische Erpressung“ lässt Studierenden oftmals einen kalten Schauer über den Rücken laufen. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass beide Tatbestände die Verletzung fremder Vermögenspositionen mittels Gewalthandlungen zum Gegenstand haben, also irgendwo zwischen dem „Besonderen Teil 1“ (Straftaten gegen die Person) und dem „Besonderen Teil 2“ (Vermögensdelikte) anzusiedeln sind. Klausuren, in denen die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung den Schwerpunkt ausmachen, setzen dementsprechend das gesamte examensrelevante Wissen zum materiellen Strafrecht voraus. Bei Bank- und sonstigen Raubüberfällen sind nicht nur die §§ 249, 253, 255 StGB zu prüfen, sondern es treten die Körperverletzungs- und Freiheitsdelikte (§§ 223, 224, 240, 239a, 239b, ggf. auch § 316a) hinzu, wobei deren Verwirklichung zusätzlich mit klassischen Problemfeldern des Allgemeinen Teils kombiniert werden kann (Versuchsbeginn, Rücktritt, Beteiligung). Häufig tragen die Protagonisten noch Waffen, sonstige gefährliche Werkzeuge oder Lippenpflegestifte mit sich, wodurch das ohnehin umfangreiche Prüfungsprogramm nochmals um eine potentielle Verwirklichung von Qualifikationstatbeständen (§§ 250, 251, 255) ergänzt wird.

In solch einem Gestrüpp darf man bei seiner Gliederung keine Zeit damit verlieren, Raub und räuberische Erpressung richtig einzuordnen und ggf. zutreffend voneinander abzugrenzen. Leider ist jedoch immer wieder zu beobachten, dass die Prüfung des strukturell leicht zugänglichen Raubs (Diebstahl „plus“ Gewalt) meist ordentlich erfolgt, Examenskandidat:innen aber Schwierigkeiten mit einer potentiell hinzutretenden räuberischen Erpressung haben. Vornehmlich wird die Abgrenzung der Tatbestände an der falschen Stelle, teils gar überflüssig, teils aber auch schlicht falsch vorgenommen. Nicht selten misslingt zudem die Darstellung des Meinungsstreits bzw. dessen Verortung im Klausuraufbau. Der folgende Beitrag soll vor diesem Hintergrund und mit einem möglicherweise anderen Blick auf die Thematik eine Hilfestellung für ein klar strukturiertes Gutachten in Prüfungen mit dem Schwerpunkt „Raub und räuberische Erpressung“ bieten. Setzt man sich hierbei mit dem Ursprung der Problematik auseinander (II.), ist es im Anschluss auch besser nachvollziehbar, ob und inwiefern der Streit überhaupt dargestellt werden muss (III.). Abschließend wird das hierdurch geschulte (Vor-)Verständnis anhand der typischen Grundkonstellationen erprobt (IV.) und einem Gliederungsvorschlag zugeführt (V.).

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