Examensrelevant

 

Unter der Rubrik examensrelevante Rechtsprechung wollen wir in Zukunft auf aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufmerksam machen. Diese werden nur äußerst knapp zusammengefasst (meist beschränkt sich der Text auf Leit- und redaktionelle Orientierungssätze), um Interessierte zur Lektüre der Entscheidungsgründe und/oder der dazugehörigen Anmerkungen zu motivieren. Es handelt sich um Urteile/Beschlüsse, die aufgrund der behandelten Themen oder einschlägigen Rechtsvorschriften nach unserer Einschätzung für das Erste Staatsexamen von Relevanz sein könnten (überwiegend also Entscheidungen, welche die Auslegung des materiellen Strafrechts und die Vorschriften der StPO betreffen). Dieser zusätzliche "Service" tritt neben das hervorragende Angebot "Montagspost" der Saarbrücker Rechtsinformatik, welche den Abonnenten die Möglichkeit eröffnet, sich BGH-Entscheidungen, zugeschnitten auf individuelle Interessen, zukommen zu lassen.

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Montagspost

 

 

Examensrelevante Rechtsprechung – November 2023 Wiss. Hk und RA Benedikt Müller

Zum Erfordernis und den Anforderungen an eine stabile Bemächtigungslage i.S.d. § 239a StGB
BGH, Beschl. v. 10.5.2023 – 4 StR 515/22, NStZ 2023, 677
Wiss. Hk und RA Benedikt Müller, LL.M. (Oslo) 
Die Angeklagten fesselten das Opfer, um es dazu zu bewegen, ihnen das Versteck eines Tresorschlüssels zu nennen. Unter dem Eindruck der Fesselung folgte das Opfer dieser Aufforderung, allerdings ließ sich der Tresor mit dem Schlüssel nicht öffnen und die beiden Täter flüchteten. Nach Ansicht des BGH tragen diese Feststellungen nicht die Verurteilung wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs. Erforderlich sei im Zwei-Personen-Verhältnis (aufgrund der strafrahmenindizierten Abgrenzung u.a. zu §§ 253, 255 StGB) das Vorliegen einer stabilen Bemächtigungslage. Diese setze voraus, dass der Täter die physische Herrschaftsgewalt über das Tatopfer gewonnen hat, was der Täter wiederum zu einer Erpressung ausnutzen will, wobei der Bemächtigungslage im Hinblick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen muss. Diese erforderliche Eigenständigkeit verneint der BGH, wenn Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen. Denn die Fesselung sollte vorliegend der Ermöglichung der Wegnahme, mithin als Nötigungsmittel des Raubes dienen und habe keine darüberhinausgehende Bedeutung. 

Zum fehlgeschlagenen Versuch und dem Rücktrittshorizont 
BGH, Beschl. v. 31.05.2023 – 3 StR 32/23, NStZ 2023, 673 
„Beim Versuch immer an den Rücktritt denken!“ – An diesen Studierenden eingebläuten Merksatz wurde nun auch das LG Düsseldorf erinnert: Der Angeklagte stach nacheinander zwei Personen in Tötungsabsicht mit einem Messer in die Brust. Beiden gelang es – ohne weitere Einwirkung durch den Täter –  den Tatort zu verlassen. Das Urteil u.a. wegen versuchten Totschlags hat der BGH auf die Sachrüge des Angeklagten aufgehoben. Die Feststellungen hätten das Instanzgericht nämlich veranlassen müssen, über einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 S. 1 StGB nachzudenken. Dieser sei möglich, wenn der Versuch nicht fehlgeschlagen wäre und vorliegend denkbar, wenn von einem unbeendeter Versuch ausgegangen werden könnte. Für beides komme es entscheidend auf das Vorstellungsbild des Angeklagten nach den jeweils letzten Ausführungshandlungen an. Feststellungen hierzu habe das LG nicht getroffen, was zur Aufhebung des Urteils zwinge. 

Mit Pauken und Trompeten hat das BVerfG das „Gesetz zur Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit“ für verfassungswidrig und nichtig erklärt, in welchem nach § 362 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten eines rechtskräftig Freigesprochenen ermöglicht werden sollte, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe dafür bestehen, dass der Betroffene nun wegen Mordes oder bestimmter Völkerstraftaten verurteilt werden kann. Das BVerfG belegt den Verfassungsverstoß mit einer doppelten Argumentation: Zum einen liege ein Verstoß gegen das „abwägungsfeste“ Mehrfachverfolgungsverbot (ne bis in idem) des Art. 103 Abs. 3 GG vor; dieses normiere eine „absolute Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materiellen Gerechtigkeit.“ Zum anderen stelle die Norm, weil sie auch auf bereits vergangene rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wirken sollte, eine nicht zu rechtfertigende Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar und verstoße damit gegen das Rückwirkungsverbot. 

Examensrelevante Rechtsprechung – November 2023 Wiss. Mit. Aline Thome 

Heimtücke erfordert kein heimliches Vorgehen
BGH, Urt. v. 24.5.2023 – 2 StR 320/22, NStZ 2023, 545
Die sorgfältige Prüfung von Mordmerkmalen wird nicht nur in der Examensklausur erwartet, sondern spielt auch in der Praxis eine erhebliche Rolle. Vorliegend fuhr der Angekl. im Auto gemeinsam mit dem Tatopfer zu einer abgelegenen Stelle, wo er es schließlich mit Kopfschüssen aus nächster Nähe tötete. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Täter dabei das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklichte. Bei einem zeitlich gestreckten Geschehensablauf kommt es für die tatrichterliche Prüfung der Arglosigkeit maßgeblich auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff an. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, da ein Angriff nicht erst – wie das LG befunden hatte – mit der eigentlichen Tötungshandlung, also den Schüssen, beginnt, sondern auch die unmittelbar davor liegende Phase umfasst. Für die Annahme der Arglosigkeit war auch unschädlich, dass das Tatopfer während der Autofahrt gemerkt hat, dass der Angekl. ihr etwas antun könnte, ihm mithin offen feindselig gegenübertrat; vielmehr kommt es darauf an, ob die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen.  

Neues von der "Letzten Generation": zur Strafbarkeit von "Klimaklebern"
KG, Beschl. v. 16.08.2023 - 3 QRs 46/23 - 161 Ss 61/23, NJW 2023, 2792
Zu dem medienwirksamen Phänomen klimaaktivistischer Sitzblockaden, das auch unter dem Begriff der „Klimakleber“ publik wurde, gibt es bislang nur vereinzelt obergerichtliche Rechtsprechung. Es handelt sich daher um ein für die strafrechtliche Examensklausur höchst brisantes Themengebiet, das den Prüflingen einen argumentativen Spielraum bei der Bearbeitung einräumt. Das KG verhält sich in diesem Fall darüber, ob das Festkleben mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn die Voraussetzungen einer Nötigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt. Einem Widerstandleisten im Rahmen des § 113 Abs. 1 StGB stehe nicht entgegen, wenn der Täter die Gewaltanwendung (Festkleben auf der Fahrbahn) bereits vor Beginn der Vollstreckungshandlung (Entfernen der Demonstranten) vornimmt; es genügt insoweit das Fortwirken der Gewalt bis zum Beginn der Vollstreckungshandlung. Dagegen hängt die Strafbarkeit wegen Nötigung iSd. § 240 Abs. 1 StGB im Wesentlichen von der einfallbezogenen Auslegung der Verwerflichkeitsklausel ab. 

Gemeinschaftliche Körperverletzung durch Unterlassen?
BGH, Beschl. v. 17.1.23 – 2 StR 459/21, BeckRS 2023, 15360
Vernachlässigen Eltern über Monate hinweg ihren Säugling durch mangelhafte Nahrungszufuhr bis zu einem lebensbedrohlichen Zustand, wird also eine mittäterschaftliche Körperverletzung durch Unterlassen begangen, begründet dies nach Ansicht des Zweiten Strafsenates keine Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Begründet wird dies mit dem Normzweck, da einer gemeinschaftlichen Begehung bereits nach ihrem Wortsinn kein gemeinschaftliches Unterlassen immanent sei. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass der Sechste Strafsenat wenige Monate später in einem ähnlich gelagerten Fall (BGH, Urt. v. 17.5.23 – 6 StR 275/22) die gegenteilige Auffassung vertrat: der Qualifikationstatbestand könne gerade auch durch Unterlassen verwirklicht werden, da die erforderliche Gefährlichkeit regelmäßig gegeben ist, wenn sich die Garanten zu einem Nichtstun verabreden und mindestens zwei von ihnen zeitweilig am Tatort präsent sind. Letztlich bleibt die Entwicklung dieser Differenzen innerhalb höchstrichterlicher Rechtsprechung abzuwarten; eine Vorlage an den Großen Strafsenat gem. § 132 GVG blieb jedenfalls aus. 

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Examensrelevante Rechtsprechung - Oktober 2023 Wiss. Mit. Fatih-Anil Uzun

Zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung
BGH, Urt. v. 12.08.2021 – 3 StR 474/20
Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung gehört zum Examens-Standartrepertoire. Die vorliegende Entscheidung zeigt dabei, dass neben der klassischen Abgrenzung auch die Subsumtion unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale Schwierigkeiten bereiten kann. Dabei ging es im Konkreten um die Frage, ob der Hinweis des Opfers zum Auffindeort des Handys eine Vermögensverfügung i.S.d § 253, 255 StGB darstellt (dies war ein entscheidender Umstand, denn für einen Raub fehlte am Merkmal der Absicht rechtswidriger „Zueignung“). Nach dem der BGH ausgeführt hat, dass die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nach st. Rspr. des BGH nach dem äußeren Erscheinungsbild erfolgt, konstatiert er, dass der Hinweis des Opfers zum Auffindeort keine Vermögensverfügung i.S.d. §§ 253, 255 StGB darstellt, sondern lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch eröffnet.

Zum Mordmerkmal der Heimtücke
BGH, Beschl. v. 12.07.2023 – 6 StR 231/23
Es sollte bekannt sein, dass Arglosigkeit im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke die Fähigkeit voraussetzt, Argwohn zu empfinden. Ist ein Kind dazu aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage, so ist auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten abzustellen. Ob der Vater eines drei Monate alten Kindes, der sich nicht im gleichen Gebäude, sondern 360 Meter entfernt im Außenbereich des Geländes steht, noch ein schutzbereiter Dritter ist, musste im vorliegenden Fall entschieden werden. Das Landgericht hat die Tat als Mord gewürdigt, der BGH sah dies anders. Um den Schutz wirksam erbringen zu können, muss der schutzbereite Dritte eine „gewisse räumliche Nähe" zu dem Geschützten haben. Daran soll es fehlen, wenn aufgrund der Entfernung zum Tatort der tödliche Angriff schon gar nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr auch deshalb zu spät käme, weil die räumliche Distanz erst überwunden werden muss.

Täterschaft und Teilnahme beim sog. „Polizistentrick"
BGH, Urt. v. 01.06.2022 – 1 StR 421/21
Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme wird schon in den Anfangssemestern gelehrt und gehört zu den absoluten Klassikern im Examen. Wenn einmal die Abgrenzungsregeln beherrscht werden, fällt die Subsumtion, bei hinreichenden Sachverhaltsangaben, üblicherweise leichter. In der vorliegenden Entscheidung erläutert das Gericht lehrbuchartig die relevanten Indizien für eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft. Sodann wird die Beitragsqualität des Abholers beim sog. „Polizistentrick" im konkreten Fall unter die maßgeblichen Kriterien subsumiert. Lesenswert ist die Entscheidung nicht nur wegen der instruktiven Ausführungen des Senats, sondern auch im Hinblick auf das Ergebnis, das man zumindest auf den ersten Blick vielleicht so nicht erwarten würde.

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Examensrelevante Rechtsprechung - September 2023 Wiss. Hk und RA Benedikt M. Müller, LL.M. (Oslo)

Zur Beweiswürdigung beim sog. Zeugen vom Hörensagen
BGH, Urt. v. 29.3.2023 – 2 StR 306/22 = NStZ 2023, 287
Der BGH hat die vorliegende, den Angeklagten freisprechende Entscheidung deshalb aufgehoben, weil das Landgericht die Beweiswürdigung nur lückenhaft durchgeführt hat. Es stelle danach einen revisibelen Mangel in der instanzgerichtlichen Beweiswürdigung dar, wenn die Möglichkeit der Bestätigung von Tatvorwürfen durch – als Beweismittel vorhandene – Zeugen vom Hörensagen (pauschal) für „schlechterdings nicht möglich“ gehalten und sie damit nicht bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt würden. Zwar wird insofern betont, dass Zeugen die über die zu beweisende Tatsache aus eigener Wahrnehmung berichten können vorrangig bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen seien (sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 S. 1 StPO). Allerdings könne und müsse (§ 244 Abs. 2 StPO), sind keine Zeugen vorhanden, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreichbar oder ändern sie in der Hauptverhandlung ihr Aussageverhalten, durchaus auf den Zeugen vom Hörensagen zurückgegriffen werden. Dabei sei, weil dieser nicht über eigenes Erleben (bzw. nur über das was er in eigener Wahrnehmung über Umstände “gehört hat“) berichten kann, der geringere Beweiswert seiner Aussage zu berücksichtigen. Der Beweiswürdigung sei er indes zugänglich und seine Aussage könne durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden.

Zu Verfolgungsfällen im Rahmen des § 252 StGB
BGH, Beschl. v. 14.03.2023 – 4 StR 451/22 = NStZ 2023, 550
Das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ des § 252 setzt nicht voraus, dass das Nötigungsmittel gegen die Person, die den Täter in dieser Weise „betroffen“ hat, eingesetzt wird. Vielmehr ist entscheidend, dass der Dieb in räumlich und zeitlich engem Zusammenhang mit der Vortat, d.h. in der Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung handelt. Ein derartiger Bezug zur Vortat bestehe nach der vorliegenden Entscheidung auch dann noch, wenn ein Fall der sogenannten Nacheile vorliegt. Hiervon sei auszugehen, wenn der Täter im „unmittelbarem Anschluss an das Betreffen auf frischer Tat verfolgt wird und diese Verfolgung bis zum Einsatz des Nötigungsmittels ohne Zäsur fortgesetzt wird.“ Nicht ausreichend sei daher, wenn zwar zunächst ein Betroffensein am Tatort vorliegt, die sich anschließende Verfolgung aber zwischenzeitlich abgebrochen werden musste und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wurde.

Zur Abgrenzung zwischen Tankbetrug und -diebstahl?
BGH, Beschl. v. 08.11.2022 – 5 StR 318/22 = NStZ-RR 2023, 277
Für die, insbesondere im Zusammenhang mit Selbstbedienungstankstellen, immergrüne Abgrenzung zwischen (Trick-)Diebstahl und (Sach-)Betrug hat der BGH in vorliegender Entscheidung den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils insoweit korrigiert, als dass er einen Tankbetrug – und keinen Diebstahl – für gegeben hält: Wenn ein Täter von Anfang an beabsichtigt, dass an einer, mit menschlichem Personal besetzten Selbstbedienungstankstelle getankte Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu bezahlen läge ein Betrug vor. Wird ein solcher Tankvorgang tatsächlich nicht vom Tankstellenpersonal beobachtet, sei der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen.

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Examensrelevante Rechtsprechung –  August 2023 Wiss. Mit. und RA Dr. Kai-Daniel Weil

Zum ETBI (BGH, Beschl. v. 25.05.2022 – 4 StR 36/22, NStZ 2023, 407) 
Die aktuelle Entscheidung des BGH gibt Anlass dazu sich erneut mit der klassischen Erstsemester-Thematik des sog. ETBI zu befassen – gewissermaßen alter Wein in neuen Schläuchen: Neben dem Umstand, dass der 4. Strafsenat die Ansicht bekräftigt, dass ein ETBI analog § 16 Abs. 1 S. 1 StGB den Vorsatz ausschließe, wird klargestellt, dass ein solcher Irrtum auch einen krankhaften Ursprung haben könne. Anders formuliert: Das der Irrtum auf eine paranoide Schizophrenie des Angeklagten zurückgeführt werden könne, schließe dessen Annahme dem Grunde nach nicht aus. Im Übrigen enthält der Beschluss betreffend eines anderen Schuldspruchs Ausführungen zu § 33 StGB, was die Relevanz dieser Entscheidung als Klausurvorlage untermauert. 

Zum Schuh als gefährliches Werkzeug (BGH, Urt. v. 25.01.2023 – 6 StR 298/22, NStZ 2023, 410) 
Der Angeklagte (im Folgenden: A) schlug nach den Urteilsfeststellungen den Nebenkläger (im Folgenden: N) nieder. Als N gerade dabei war, sich wieder aufzurichten und sich in der Hocke befand, trat ihm A schwungvoll und mit zwei Schritten Anlauf gezielt mit seinem mit einem Turnschuh mit weicher Sohle beschuhten rechten Fuß wuchtig ins Gesicht. N fiel infolgedessen zu Boden und blieb liegen, wobei er kurzzeitig sein Bewusstsein verlor. Die ausschließliche Verurteilung des A auf Basis der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB veranlasste den BGH zu folgender Klarstellung in Bezug auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: „[...] Ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug iSv § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, [kommt es; Anm. d. Verf.] auf die Umstände des Einzelfalls an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhs sowie darauf, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil getreten wurde. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit stellt regelmäßig ein gefährliches Werkzeug dar, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter Turnschuhe der heute üblichen Art trägt [...].“ 

Zum Beinaheunfall (BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – 4 StR 112/22, NStZ 2023, 415) 
§ 315 c Abs. 1 StGB erfordert eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Ein solcher Gefährdungserfolg ist anzunehmen, wenn die Tathandlung „in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen [...].“ Mit anderen Worten: Das abgeschwächte Erfolgsunrecht im Kontext konkreter Gefährdungsdelikte betreffend hinreichend klarer Darlegungen respektive entsprechende Argumentation mit den Sachverhaltsangaben einer Klausursituation. 

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Examensrelevante Rechtsprechung – Juli 2023 Wiss. Hk. Aline Thome

Labello-Fall 2.0?! Luftpumpe als taugliches Tatmittel beim schweren Raub (BGH, Beschl. v. 28.3.2023 – 4 StR 61/23, BeckRS 2023, 8071)
A wollte die Handtasche der B wegnehmen, um sich deren Wertgegenstände und Bargeld zu verschaffen. Zur Umsetzung seines Tatplanes entschloss sich A, die B mittels einer Luftpumpe zu bedrohen, die optisch einer Art Gewehr bzw. Langwaffe ähneln sollte, sodass diese in der Annahme, es handele sich um eine Schusswaffe, keinen Widerstand leisten und seinen Forderungen nachkommen würde. Der 4. Strafsenat war mit der Frage konfrontiert, ob A den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB durch den Einsatz einer sog. Scheinwaffe verwirklicht habe oder ob im Rahmen einer restriktiven Auslegung die Vortäuschung der Verletzungstauglichkeit überwiegt. Im Gegensatz zu dem bekannten Labello-Beispiel (BGH, Beschl. v. 20.6.1996 – 4 StR 147/96) ist eine Luftpumpe für einen objektiven Beobachter nicht schon nach dem äußeren Erschei- nungsbild als offensichtlich ungefährlich einzustufen, da insb. durch den Einsatz als Schlagwerkzeug erheblich auf den Körper eines anderen eingewirkt werden könnte.

Zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation (BGH, Urt. v. 16.12.2021 − 1 StR 197/21, NStZ 2023, 243)
Die Thematik der Tatprovokation erscheint prüfungsrechtlich gleich in doppelter Hinsicht brisant: zum einen auf materiell-rechtlicher Ebene bezüglich der Strafbarkeit des sog. agent provocateurs wegen Anstiftung zu einer Tat; zum anderen wegen seiner prozessualen Relevanz als potentielles Verfahrenshindernis. In der vorliegenden Entscheidung präzisiert der BGH die Grundsätze zu der Grenze rechtsstaatswidriger Tatprovokation: eine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt mitunter dann in Betracht, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatge- neigte Person in einer dem Staat zurechenbaren Weise (wie etwa durch einen Amtsträger oder einer von diesem geführten Vertrauensperson) zu einer Straftat verleitet wird und im Anschluss einem Strafverfahren ausgesetzt wird.
 

Alles Käse: Strafrechtliche Grenzen des Eigentumsschutzes (OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.7.2022 − 1 OLG 2 Ss 7/22, NStZ 2023, 293)
Das OLG führt in Anlehnung an die zum sog. „Containern“ ergangenen Rspr. des BVerfG (Beschl. v. 5.8.2020 – 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19) aus, dass allein die Wertlosigkeit einer Sache Dritten nicht das Recht zur Wegnahme gewährt. Dies gilt im konkreten Fall auch für das leicht verderbliche Transportgut (22.000 kg Käse!) eines verunfallten Lastkraftwagens. § 242 StGB schützt den Eigentümer vielmehr vor jeglichen unberechtigten Eingriffen in sein Eigentumsrecht, also gerade auch dessen faktische Ausübungsmöglichkeit und die nach § 903 BGB bestehende Möglichkeit, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten vom Umgang mit der Sache auszuschließen. Auf einen objektiv messbaren Substanzwert oder auf eine wirtschaftliche Interessenverletzung kommt es hingegen nicht an und ein zum Ausschluss des Tatvorsatzes führendes mutmaßliches Einverständnis des Gewahrsamsinhabers kann nicht ausschließlich mit einem fehlenden wirtschaftlichen Interesse an der Sache begründet werden.

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Examensrelevante Rechtsprechung – Juni 2023 Wiss. Mit. Fatih-Anil Uzun

Freiwilligkeit beim Rücktritt (innere Hemmung) (BGH, Beschl. v. 14.02.2023 – 4 StR 442/22)

Wieder einmal hebt der BGH ein Urteil auf, weil der Senat die instanzgerichtlichen Ausführungen zum Rücktritt vom Versuch nicht für ausreichend hält. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Angeklagten (A), der mit einer Machete und bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach auf die Geschädigte (G) einstach. Das laute Anflehen der G hinderte den A zunächst nicht daran, weiterzumachen. Erst als die G den A auf ihren Sohn aufmerksam machte, wurde der A aus seinem affektiven Erregungszustand herausgerissen. Aufgrund psychischer Hemmungen sah sich A nicht mehr in der Lage, auf die Geschädigte einzustechen, sodass er von ihr abließ. Die entscheidende Frage hierbei – mit der man sich auch in der Klausur auseinanderzusetzen hat – ist, ob A gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB freiwilligvom versuchten Totschlag (§§ 212 I, 22 StGB) zurückgetreten ist. Dabei kann auch eine durch innere Vorgänge bewirkte Zwangslage einem heteronomen Rücktrittsentschluss entgegenstehen. Allerdings ist es widersprüchlich, eine Freiwilligkeit zu verneinen, wenn zugleich festgestellt ist, dass der Entschluss des Täters gerade nach  Beendigung des affektiven Gemütszustands gefasst wurde.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 4 StR 272/22)

Der Angeklagte (A) flüchtete mit seinem Fahrzeug vor einer Polizeikontrolle. Während seiner Flucht geriet der A auf eine Straße, die sich zu einem schmalen Feldweg verengte. Am Ende des Weges musste er anhalten, weil Betonsteine die Weiterfahrt verhinderten. Als einer der Polizeibeamten die Beifahrertür des Dienstfahrzeugs öffnete, um auszusteigen und auf A zuzugehen, setzte der A seinen Pkw zurück, um erneut der Kontrolle zu entgehen. Dabei touchierte der A mit seinem Fahrzeug die geöffnete Beifahrertür. Dem Polizeibeamten gelang es gerade noch rechtzeitig, seinen Fuß wieder zurück ins Fahrzeug zu bringen, bevor die Beifahrertür durch den Anstoß zuschlug. Der BGH bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Widerstandshandlung nicht unmittelbar gegen den Beamten gerichtet sein brauche. Es genüge vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wird. Daher sei die Verwirklichung des  objektiven Tatbestandes des § 113 Abs. 1 StGB zu bejahen.
 

Betrug durch AGG-Hopping (BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – 1 StR 3/21 m Anm Kudlich/Oğlakcıoğlu JR 2023, 292)

In diesem Beschluss stellt der BGH die Voraussetzungen auf, die eine Strafbarkeit bei vorgespiegelten Bewerbungen auf diskriminierende Stellenangebote zur Erlangung von Entschädigungsansprüchen (sog. AGG-Hopping) begründen können. In der Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, könne eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen. Die Annahme einer schlüssigen Täuschung setze aber voraus, dass mit dem Einfordern einer Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird. Jedenfalls im Versenden von außergerichtlichen Aufforderungsschreiben könne noch keine (konkludente) Täuschung über die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung gesehen werden.

Examensrelevante Rechtsprechung – Mai 2023 Wiss. Hk. Benedikt M. Müller, LL.M. (Oslo)

Zur Wegnahme von leicht beweglichen Gegenständen (BGH, Urt. v. 4.5.2022 – 6 StR 628/21, NStZ 2023, 237)

Die zwei Angeklagte drangen in die in einem Mehrparteienhaus gelegene Wohnung des Geschädigten ein und entwendeten ihm, unter Zufügung von Schlägen mit einem Quarzsandhandschuh, einen mit Betäubungsmitteln gefüllten Rucksack. Durch laute Hilferufe aufmerksam gemachten Nachbarn gelang es im Hausflur beide Täter vor ihrer Flucht aus dem Gebäudes zu stellen und festzuhalten. Spätestens indem der Angeklagte mit dem Rucksack die Wohnung, nicht aber das Gebäude verlies, sah der BGH entgegen dem erstinstanzlichen Gericht eine vollendete Wegnahme und damit nicht „nur“ den versuchten besonders schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (sowie § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verwirklicht. Der erforderliche Gewahrsamsbruch und -wechsel sei nach den Anschauungen des täglichen Lebens bei leicht beweglichen Sachen schon mit Ergreifen und Festhalten, bzw. dem offenen Wegtragen, spätestens aber mit dem Verlassen des umschlossenen Herrschaftsbereiches des bisherigen Gewahrsamsinhaber (hier: dessen Wohnung, nicht des Hauses) vollzogen. Eine Beobachtung oder sogar die anschließende Verhinderung der endgültigen Zueignung stehen dieser Betrachtung nicht entgegen.

Geschickte Einbrecher oder ungeschickte Urteilsbegründung? (BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – 2 StR 296/22, NStZ-RR 2023, 78)

Für ein Eindringen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Täter ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung des Wohngebäude bestimmtes Werkzeug (oder falschen Schlüssel) zur Überwindung des Verschlusses verwendet. Gelingt es dem Täter dagegen ohne ein solches Werkzeugs über den nah an der Tür angebrachten Briefkastenschlitz die Tür zu öffnen (freilich schwer vorstellbar; das Fachgericht hat diesbezüglich aber keine Feststellungen getroffen und seine Entscheidung damit revisibel gemacht), erfülle dies nicht den Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Pflicht und Ausnahmen zur elektronischen Übermittlung einer Revisionsbegründung (BGH, Beschl. v. 7.12.2022 – 2 StR 140/22, NStZ-RR 2023, 115)

In der Praxis inzwischen angekommen, dürfte die seit dem 1.1.2022 für Rechtsanwälte geltende (gestufte) Verpflichtung aus § 32d S. 1 und 2 StPO, bestimmte Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln (vgl. auch § 32a StPO und § 31a BRAO), im rechtswissenschaftlichen Studium eher ein Schattendasein fristen. Für eine mündliche Prüfung indes, lassen sich hieraus mit einfachsten Mitteln Kenntnisse über eine ganz alltägliche juristische Tätigkeiten abfragen: Das Versenden von Schriftstücken. Für Anwälte die sich nicht von der Übermittlung in Papierform verabschieden wollen, stellte der BGH nun fest: Ein Verteidiger muss, um sich auf die Ausnahme aus § 32d S. 3 StPO berufen zu können, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung glaubhaft machen. Daran fehlt es, wenn schon kein geeignetes System hierzu vorgehalten oder nicht umgehend für die Behebung der technischen Probleme gesorgt wird. Entsprechend eingelegte Schriftstücke (hier die Revisionsbegründung) gelten als nicht formgerecht eingelegt und bleiben damit unberücksichtigt.

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Examensrelevante Rechtsprechung –  April 2023 Wiss. Mit. und RA Dr. Kai-Daniel Weil

Freiwilligkeit beim Rücktritt (BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – 6 StR 332/22, NStZ 2023, 156)

Gegenstand dieser Entscheidung war eine Frage, mit welcher Studierende frühzeitig im Rahmen ihrer (straf- )rechtlichen Ausbildung konfrontiert werden: Die Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch. Der Ange- klagte (im Folgenden: A) stach mit einem Messer in Richtung des Halses des Geschädigten (im Folgenden: G), um diesen zu verletzen sowie in dem Bewusstsein tödlicher Folgen. Dies war ihm jedoch gleichgültig. Da G allerdings ausweichen konnte, wurde er lediglich am Arm und Brustkorb getroffen. A wurde sodann von seinen Begleitern weggezogen, bedrohte G indes noch mit den Worten: „Das nächste Mal gibt es Tod.“ Unter lehrbuchartiger Anwendung der dogmatischen Grundsätze kam der BGH zu folgendem Ergebnis: „Der Annahme von Freiwilligkeit iSd § 24 Abs. 1 StGB steht es nicht [...] entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Ausführungshandlungen hätte vornehmen können und damit „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist [...].“ Dies unterstreicht im Allgemeinen die Bedeutsamkeit des Grundlagen- wissens und im Besonderen der subjektiven (Täter-)Perspektive bei der Rücktrittsprüfung. Bei entsprechen- der Anwendung respektive Beachtung hätte es nämlich ggf. keine Aufhebung der (rücktrittsverneinenden) Entscheidung bedurft.

Kraftfahrzeugrennen trotz kurzer Distanz (KG, Beschl. v. 18.05.2022 – 3 Ss 16/22)

Das KG (ausnahmsweise keine Entscheidung des BGH!) bejahte eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens, trotz einer (Renn-)Distanz von 50 Metern. Entscheidend sei nicht die Streckenlänge, sondern der beabsichtigte Vergleich der Beschleuni- gungsmöglichkeiten hochmotorisierter Fahrzeuge. Dogmatisch erscheint dies aufgrund der Ausgestaltung der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt zwar nachvollziehbar, allerdings sollte in einer Klausur zumin- dest über die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion nachgedacht werden, sofern keine weiteren Ver- kehrsverstöße beim Rennen begangen wurden.

Betrug mittels PayPal-Konten: Eine Frage der Konkurrenzen (BGH, Beschl. v. 04.08.2021 – 4 StR 81/22, NStZ-RR 2022, 310)

Der Angeklagte wollte unter Angabe fiktiver Personalien diverse Mobilfunkverträge abschließen, um an hochwertige Smartphones zu gelangen – natürlich ohne zu zahlen. Zur Umgehung dieser Pflicht hatte er bei PayPal mehrere Konten erstellt, die er jeweils für zwei bis drei Bestellungen verwendete. Auf der Kon- kurrenzebene stellte der BGH dabei klar, dass das Speichern der beweiserheblichen Daten (Anlegen der PayPal-Konten) einer Strafbarkeit nach § 269 StGB unterfällt und dass die (versuchten) Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der zuvor gespeicherten Kontodaten begangen wurden, zur Tateinheit verbunden werden. Mit anderen Worten: Das dreifache Verwenden eines angelegten PayPal-Kontos führt zu einer Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit (versuchtem) Betrug in drei Fällen gem. §§ 269, 263, 52 StGB.

Examensrelevante Rechtsprechung – März 2023 Wiss. Hk. Aline Thome

Zum Verhältnis von Gefährdungsvorsatz nach § 315d Abs. 2 StGB und bedingtem Tötungsvorsatz (BGH, Urt. v. 18.8.2022 4 StR 377/21, NZV 2022, 569 (m. Anm. Preuß))
Der Angeklagte befuhr als „Einzelraser“ i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit weit überhöhter Geschwindigkeit die Überholspur der Autobahn und kollidierte mit dem ausscherenden PKW des Tatopfers, welches noch an der Unfallstelle verstarb. Die Schwerpunkte der Entscheidung liegen auf den Anforderungen an die Feststellung des Gefährdungsvorsatzes nach § 315d Abs. 2 StGB sowie dem Verhältnis des Gefährdungsvorsatzes zum bedingten Tötungsvorsatz. Hierbei hatte der Senat zu klären, ob es möglich ist, dass der Täter hinsichtlich desselben Tatobjekts mit Gefährdungsvorsatz, jedoch ohne Verletzungsvorsatz, handelt. Sofern der Täter ernsthaft darauf vertraut, einer drohenden Kollision noch „in allerletzter Sekunde“ ausweichen zu können, stellt er sich einen „Beinahe-Unfall“, mithin eine konkrete Gefahr, als naheliegende Möglichkeit vor und findet sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage ab. Der BGH überträgt damit die Auslegung der Rechtsprechung zum Gefährdungsvorsatz in den §§ 315–315 c StGB auf § 315d StGB.

Rücktritt vom Tötungsversuch bei außertatbestandlicher Zielerreichung (BGH, Beschl. v. 3.5.2022 – 3 StR 120/22, BeckRS 2022, 14770)
In diesem „Klausurklassiker“ bestätigt der BGH seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass die „außertatbestandliche Zielerreichung“ und die damit verbundene vom Täter erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung weder zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs führt noch einer Freiwilligkeit des Rücktrittsentschlusses entgegensteht. Vorliegend trat der Angeklagte von hinten an das arglose Tatopfer heran und zog ihm unter billigender Inkaufnahme des Todes ein Messer am Hals entlang, um es als Hindernis bei der Umsetzung seines eigentlichen Planes, seine Ehefrau zu töten, „aus dem Weg zu schaffen“. Obwohl das Tatopfer hierdurch nicht tödlich verletzt wurde, sah er von einer weiteren Einwirkung ab und widmete sich seinem primären Handlungsziel.

Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach des Geldautomaten (BGH, Beschl. v. 3.3.2021 − 4 StR 338/20, NStZ 2021, 425 (m. Anm. El-Ghazi))
Ein Bankkunde führte in der Absicht, Bargeld abzuheben, seine EC-Karte in den Geldautomaten ein und gab die PIN-Nummer ein. Sodann verschafften sich die Angeklagten Zugriff auf den Automaten und tippten den auszuzahlenden Betrag anstelle des Opfers ein. Anschließend entnahmen sie das ausgegebene Bargeld aus dem Ausgabefach und entfernten sich. Dem Senat stellte sich die Frage, ob die Herausnahme von Bargeld, welches ein Geldautomat nach äußerlich ordnungsgemäßer Bedienung ausgibt, den Bruch des (gelockert fortbestehenden) Gewahrsams des den Automaten betreibenden Geldinstituts bzw. der für dieses handelnden natürlichen Personen darstellt oder ob die Freigabe des Geldes als willentliche Aufgabe des Gewahrsams zu werten ist. Die Beantwortung fällt innerhalb der Rechtsprechung des BGH uneinheitlich aus. Der 4. Strafsenat nimmt Bezug zu den ergangenen Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen, lässt die Streitfrage aber mit der Begründung offen, dass der Bankkunde bereits selbst Mitgewahrsam an dem ausgegebenen Bargeld erlangt habe, den die Angeklagten jedenfalls dadurch gebrochen haben, dass sie das Bargeld aus dem Ausgabefach entnahmen.

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Examensrelevante Rechtsprechung – Februar 2023 Wiss. Mit. Fatih-Anil Uzun

Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs iSd § 316a StGB (BGH, Beschl. v. 07.07.2022 – 4 StR 508/21)                
In dieser Entscheidung geht es um das Inszenieren eines Auffahrunfalls mit dem Ziel, den Unfallgegner zum Halten zu bringen um ihn anschließend zu berauben. Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs und wertet das Tatgeschehen als räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316a Abs. 1 StGB. Der BGH wertet die herbeigeführte Kollision – auch wenn hierin ein täuschendes Element vorhanden sei – nicht als List, sondern als Entfaltung einer nötigungsgleichen Wirkung. Begründet wird dies mit dem empfundenen Zwang des Fahrzeugführers – aufgrund der sanktionsbewehrten Rechtspflicht – am Unfallort zu bleiben und Feststellungen zu der Person zu ermöglichen.

Zum unmittelbaren Ansetzen beim versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl (BGH, Beschl. v. 19.05.2021 – 6 StR 28/21)
Der Angeklagte entschloss sich gewaltsam in ein Wohnhaus einzudringen. Dafür warf er mit einem Stein ein Loch in eine Glasscheibe, um durch das Loch hineinzugreifen, die Klinge des Fensters herunterzudrücken, um somit in die Wohnräume zu gelangen. Jedoch wachten die schlafenden Hausbewohner wegen dem Einwerfen der Scheibe und dem damit verursachten Lärm auf und schalteten das Licht im Treppenhaus an. Dies bemerkte der Angeklagte und ging davon aus, das Haus nicht mehr ungestört durchsuchen zu können, sodass er sich entfernte. Der BGH beschäftigte sich vorliegend mit der Frage des unmittelbaren Ansetzens beim Wohnungseinbruchdiebstahl und stellt klar, dass das wesentliche Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium – inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist – auch für die Prüfung des Versuchsbeginns bei Qualifikationstatbeständen oder Tatbeständen mit Regelbeispielen sei. Dies sei beim Wohnungseinbruchdiebstahl regelmäßig anzunehmen, wenn der Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens beabsichtigt, sich nach dem direkten Begeben in die Wohnung daraus Gegenstände zu entwenden. Da der Angeklagte im vorliegenden Fall beim Einwerfen der Glasscheibe diese Vorstellung gehabt haben soll, sei das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht schon mit dem Beginn des Einwerfens der Glasscheibe konkret gefährdet.

Zur tätigen Reue bei der Brandstiftung gem. § 306b II Nr. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 StR 118/20)
Die Vorschrift der tätigen Reue des § 306e Abs. 1 StGB sei auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Täter, statt den Brand zu löschen, die konkrete Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt. Der BGH befürwortet damit die hierzu vertretene Ansicht, dass eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, wenn der Täter die Gefahr auf andere Weise als das Löschen des Brandes abwendet. Da nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Analogie zu Gunsten des Täters zulässig ist, steht Art. 103 Abs. 2 GG diesem Ergebnis nicht entgegen.

Examensrelevante Rechtsprechung – Januar 2023 Wiss. Hk. Benedikt M. Müller, LL.M. (Oslo)

Gesamtwürdigung bei der Feststellung von niedrigen Beweggründen (BGH, Urt. v. 30.3.2022 – 5 StR 358/21, NStZ 2022, 740 = BeckRS 2022, 8075)

Für die Begründung eines niedrigen Beweggrundes i.S.v. § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB bedarf es einer Gesamtwürdigung der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit. Auch grundsätzlich nachvollziehbare Gefühlsregungen wie Wut oder Ärger können dann als niedrige Beweggründe in Betracht kommen, wenn sie nicht mehr menschlich verständlich sind. Hiervon ist der BGH in einem Fall ausgegangen, in welchem der Angeklagte auf eine von ihm so verstandene (marginale) Respektlosigkeit („Anrempeln“) eines 13-Jährigen, maßlos übertrieben reagierte, diesen scharf „anpöbelte“ und aus dem folgenden Wortgefecht mit einem tödlichen Messerstich „als Sieger vom Platz gehen“ wollte.

Bestimmung der Obhuts- und Beistandspflicht nach § 221 I Nr. 2 StGB (BGH Urt. v. 21.9.2022 – 6 StR 47/22, StraFo 2022, 482)

Nach den Urteilsfeststellungen tranken die Angeklagten zusammen mit O eine erhebliche Menge Alkohol in einer Gaststätte, in dessen Folge insbesondere O derart intoxikiert war, dass er sich kaum mehr auf den Beinen halten konnte und eine Böschung zum Ufer eines Flutkanals hinabstürzte, wo er sich im untätigen Beisein der Angeklagten versuchte aufzurichten, das Gleichgewicht verlor, in das fließende Gewässer stürzte und ertrank. Der BGH führt aus, dass zur Bestimmung der Obhuts- und Beistandspflicht im Zusammenhang des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Grundsätze heranzuziehen sind, die für die Entstehung einer Garantenstellung i.R.d. § 13 StGB gelten. Vor diesem Hintergrund bejaht der BGH eine Pflicht der Angeklagten (aus sog. „Ingerenz“) u.a. deshalb, weil diese, nach dem gemeinsamen Umtrunk im Wissen um die Hilflosigkeit des O diesen aus dem Einflussbereich der anwesenden Personen in der Gaststätte verbrachten und am Uferrand jede Hilfe versagten. Hierdurch sei die für das Opfer bestehende Gefahr jeweils wesentlich erhöht und damit eine Beistandspflicht begründet worden.

Anforderungen an eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit (BGH, Beschl. v. 2.8.2022  (4 StR 231/22, NStZ 2022, 741 = BeckRS 2022, 20794))

Anders als im Zusammenhang zu Alkoholkonsum und der in der Praxis hierzu entwickelten, „Promillegrenzen“ (als prozessuale Beweisregeln) genügt ein bestimmter Blutwirkstoffbefund betreffend Betäubungsmitteln alleine nicht zum Nachweis einer drogenbedingten Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 Abs. 1 Alt. 2 bzw. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB. Vielmehr bedarf es „weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern.“ Der BGH sieht im Fall ein solches Beweisanzeichen nicht schon darin, dass der Angeklagte grob fehlerhaft und risikoreich gefahren ist, weil dieses Verhalten auch darauf habe ausgerichtet sein können, sich von den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen abzusetzen.

Examensrelevante Rechtsprechung –  Dezember 2022 Wiss. Mit. und RA Dr. Kai-Daniel Weil

Zur objektiven Zurechnung bei sog. Berufsrettern (BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – 4 StR 19/20, NJW 2021, 3340 m. Anm. Mitsch) 

In dieser Entscheidung widmet sich der BGH der Thematik der objektiven Zurechnung im Kontext des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung bzw. Körperverletzung gem. §§ 222; 229 StGB. Konkret stand die Frage im Raum, ob sich eine fahrlässig herbeigeführte Gefahr im eingetretenen Erfolg zurechenbar niederschlägt, wenn sog. berufsmäßige Retter (bspw. Feuerwehrleute) einschreiten und dabei Verletzungen erleiden. Schon fast lehrbuchartig erörtert der BGH Fragen aus dem Bereich der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und bejaht letztendlich die Zurechenbarkeit. 

Zum Alternativvorsatz bei verschiedenen Rechtsgutsträgern (BGH, Urt. v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795 m. Anm. Mitsch) 

A schlug nach den Urteilsfeststellungen mit einem Hammer in Richtung der N sowie deren dahinter befindlichen Bruder B, der letztendlich getroffen und verletzt wurde. A hielt es dabei für möglich, dass der Hammer N oder B treffen und verletzen könnte, was er auch billigend in Kauf nahm. Der BGH bestätigt die Verurteilung des A wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung betreffend N und wegen (vollendeter) gefährlicher Körperverletzung bzgl. B. (gem. §§ 223, 224 I Nr. 2, 22) StGB in Tateinheit gem. § 52 StGB). Konkret stehe ein sog. Alternativvorsatz der Annahme zweier bedingter Körperverletzungsvorsätze nicht entgegen, da gerade ein Handeln mit einem erstarkten kognitiven Element nicht festgestellt werden konnte. Zwar könne ein sicheres Wissen die Annahme zweier Vorsätze in einer solchen Konstellation ausschließen. Dies gelte jedoch nicht für zwei Eventualvorsätze, da die hierin zu sehende Annahme einer jeweils bloßen (Realisierungs-)Möglichkeit eine entsprechende Begründung zulasse. Fraglich bleibt indessen, ob bei derartigen Feststellungen überhaupt ein alternativer Vorsatz angenommen werden kann oder nicht vielmehr ein kumulativer Eventualvorsatz vorliegt. 

Zur Erforderlichkeit der Notwehrhandlung beim Einsatz eines Messers (BGH, Beschl. v. 23.09.2021 – 1 StR 321/21, NStZ 2022, 352) 

A und N trafen sich nach einer am gleichen Abend vorangegangen Gruppen-Rangelei vor einer Gaststätte in L wieder. Hierbei kam es erneut zum Streit, bei welchem A zweimal (vermutlich) mit einem Messer auf N einstach, als dieser von N (teilweise) fixiert auf dem Rücken lag. Zugunsten des A war davon auszugehen, dass N zuerst auf A einschlug. Die daraus resultierende Verurteilung des A gem. §§ 223, 224 StGB hob der BGH auf, da das LG eine mögliche Notwehrsituation (§ 32 StGB) zugunsten des A nicht geprüft hatte – trotz Einsatz eines Messers. Ein solcher könne nämlich auch ohne vorherige Androhung im Rahmen einer Notwehrhandlung erforderlich sein (die Konstellation erinnert an den sog. Hells-Angels-Fall, vgl. BGH. Urt. v. 02.11.2011 – 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272 m. Anm. Engländer). 

Examensrelevante Rechtsprechung – November 2022 Wiss. Hk. Aline Thome

Der sog. „Insulin-Fall“: Abgrenzung von Tötung auf Verlangen zur straflosen Suizidbeihilfe (BGH, Beschl. v. 28.6.2022 – 6 StR 68/21, NStZ 2022, 663 (m. Anm. Hoven/Kudlich))

In der Entscheidung kehrt der BGH für die Differenzierung zwischen Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB und strafloser Beihilfe zum Suizid nicht von den bisherigen Maßstäben der Rspr. (insb. zum „Gisela-Fall“ (BGHSt 19, 135) und „Gashahnfall“) ab, wendet diese aber weitreichender an. Dabei soll weiterhin die Tatherrschaft des Handelnden maßgeblich sein, die nicht allein anhand des letzten Handlungsakts, sondern durch eine wertende Betrachtung des gesamten Geschehens zu interpretieren ist. Insoweit scheint die Entscheidung im Hinblick auf die Feststellung von Tatherrschaft von den bisherigen Kriterien abzuweichen. Daneben überträgt der BGH die vom BVerfG in Bezug auf § 217 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätze auf § 216 Abs. 1 StGB, weil diese Vorschrift in vergleichbarer Weise in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben eingreift. Er befürwortet eine verfassungskonforme Reduktion des § 216 Abs. 1 StGB dahingehend, diejenigen Fälle aus dem Anwendungsbereich der Norm auszunehmen, in denen der Sterbewillige zur Durchführung des Suizids auf Dritte angewiesen ist.

 

Der sog. „Porsche-Mord“: Normative Korrektur der Heimtücke (BGH, Beschl. v. 18.11.2021 − 1 StR 397/21, NStZ 2022, 288 (m. Anm. Nettersheim))

Begeht der Täter seine Tat als Opfer einer Erpressung in einer bestehenden Notwehrlage, kann dies – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes – Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage heimtückischen Handelns haben. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist insoweit einer normativ einschränkenden Auslegung zugänglich, die dem Wortsinn des Begriffs mit dem ihm innewohnenden Element des Tückischen Rechnung zu tragen hat. Insoweit verwendet der Erste Senat die Wendung „Tücke“ als Einfallstor für eine normative Bewertung des Gesamtgeschehens, welches einer heimtückischen Begehung entgegenstehen soll. Auf Rechtfertigungsebene ist zu berücksichtigen, dass es einem Opfer längerfristiger Erpressung in der Regel möglich und zumutbar ist, sich zur Abwehr des Angriffs an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, und dies dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung („nemo tenetur“) nicht widerspreche. Der Fall weist Parallelen zum „Haustyrannenfall“ (BGHSt 48, 255) auf, bei dem ebenfalls die Gegenwehr des Opfers veranlasst wird. Während dort Korrekturen über die sog. Rechtsfolgenlösung vorgenommen wurden, verneint der BGH (in Anknüpfung an den Chantage-Fall, BGHSt 48, 207) hier den Tatbestand des Mordes wohl durch eine teleologische Reduktion des Merkmals der Heimtücke.

 

Täuschungsbedingtes Einverständnis in die Freiheitsberaubung (BGH, Urt. v. 8.6.2022 − 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 (m. krit. Anm. Kudlich/Schütz))

In einer aktuellen Entscheidung stellt der BGH entgegen der im Schrifttum weit verbreiteten Ansicht, dass es auf die aktuelle Fortbewegungsfreiheit ankäme nochmals klar, dass Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit ist. Entscheidend ist allein, ob es dem Opfer unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern. Ob er seine Freiheitsbeschränkung überhaupt realisiert, ist danach ohne Belang. Ein durch List oder Täuschung erschlichenes Einverständnis des Betroffenen in eine ihm nicht bewusste Freiheitsentziehung stelle sich lediglich als ein Mittel zur leichteren Begehung der Freiheitsberaubung durch Verhinderung des zu erwartenden Widerstands des Betroffenen dar, das nicht zu einem Ausschluss des objektiven Tatbestands des § 239 Abs. 1 StGB führen kann. Freilich könnte man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass etwaige Täuschungen die Wirksamkeit eines Einverständnisses unberührt lassen.