... Einstellungsverfahren

Personalbeschaffung - Wissenschaftliches Personal

Einstellungsauftrag

Bitte reichen Sie rechtzeitig (Bearbeitungsfrist von 5 Wochen) vor dem beabsichtigten Einstellungstermin Ihren Einstellungsauftrag beim Organisations-Management ein. Wenn eine Beteiligung der Personalvertretung von der einzustellenden Person beantragt wurde, hat alleine schon der Personalrat (nach Vorliegen der vollständigen Informationen) gesetzlich zwei Wochen Zeit, seine Entscheidung zu treffen.

 

 

 

Befristete Beschäftigung

Bitte verwenden Sie unter den Formularen für wissenschaftliches Personal den Auftrag zur Beschäftigung für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen.

Beachten Sie dabei bitte die Sollvertragslaufzeiten - § 38 Abs. 2 UG/ §46 SHSG für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, § 37 Abs. 3 UG/ §44 SHSG für wiss. Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter.

Unbefristete Beschäftigung

Im Einstellungsantrag Auftrag zur Beschäftigung für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen ist anzugeben bzw. sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kennziffer der Ausschreibung,
  • Mitteilung, dass die Konkurrenteninformation erfolgt ist und wann,
  • Angaben über das Ausschreibungsergebnis (Anzahl der eingegangenen Bewerbungen),
  • ggf. Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung und/oder Gleichstellungsbeauftragten,
  • Beschreibung der Vorauswahl (Feststellung der Bewerber/innen, die das Anforderungsprofil erfüllen),
  • Liste der zur Vorstellung eingeladenen/erschienen Bewerber/innen,
  • detailliertes Ergebnis der Vorstellungsgespräche mit einer (nachvollziehbaren) vergleichenden Bewertung.

Bewerbungsunterlagen

Bitte bewahren Sie alle Bewerbungsunterlagen ca. 3 Monate nach Abschluss des Verfahrens auf, danach können Sie diese datenschutzgerecht entsorgen.

Betriebsärztlicher Dienst

Bitte füllen Sie für Ihre neue/n Mitarbeiter/in den Fragebogen zur Gesundheitsvorsorge und dem Arbeitsschutz aus und leiten ihn an den zuständigen betriebsärztlichen Dienst weiter.

Einstellungszusagen

Verbindliche (Einstellungs-)Zusagen können von Ihnen als beantragende Stelle nicht gegeben werden!