§10 Ausschluss von der Benutzung

Benutzungsordnung

§ 10 Ausschluss von der Benutzung

 

Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnungen der Bereichsbibliothek 1 oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände der Bereichsbibliothek die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann er vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung der Bereichsbibliothek ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft der zuständige Bibliotheksbeauftragte. Über Widersprüche gegen Benutzungsausschlüsse entscheidet der Universitätspräsident.