Juristische Rundschau 2023, 292 ff., Anmerkung zu BGH 04.05.2022 – 1 StR 3/21 (gemeinsam mit Prof. Kudlich)

Endlich einmal wieder Wirtschaftsstrafrecht. Gemeinsam mit Prof. Hans Kudlich hat Professor Oğlakcıoğlu eine Anmerkung zur spannenden Entscheidung des Ersten Strafsenats zur Strafbarkeit des AGG-Hopping verfasst (BGH 04.05.2022 – 1 StR 3/21). Der Erste Senat kam zu dem Ergebnis, dass jedenfalls zum maßgeblichen Tatzeitpunkt in der Versendung von Schreiben zur Geltendmachung von Schadenersatz nicht ohne weiteres eine (versuchte) Täuschung des potenziellen Arbeitgebers über die Ernsthaftigkeit der Bewerbung gesehen werden könne und hob das Urteil des LG München I auf. In dem Beitrag wird erläutert, warum auch nach „Klärung“ der Rechtsfragen keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass in Zukunft stets von einem Betrug auszugehen ist, wenn rechtsmissbräuchlich Ansprüche nach § 15 AGG geltend gemacht werden. Ein Strafbarkeitsrisiko verbleibt wohl nur in den Fällen der gerichtlichen Geltendmachung, also im Verfahren, in dem gerade ermittelt werden soll, ob es der Antragssteller ernst mit seiner Bewerbung meinte. Aber auch dies erscheint nach unserer Auffassung keineswegs selbstverständlich…mehr dazu in JR 2023, 292 ff. (übrigens: die wichtigsten Aspekte hatten bereits Brand/Rahimi Azar noch vor der Entscheidung des EuGH in NJW 2015, 2993 zusammengefasst).