NStZ (2023, 45), Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eigennützige Förderung fremder Verkäufe

In der aktuellen NStZ (2023, 45) findet sich eine Praxisanmerkung von Professor Oğlakcıoğlu zu einer - Überraschung! - betäubungsmittelstrafrechtlichen Entscheidung des Fünften Strafsenats (8.6.2022 - 5 StR 128/22). Im Mittelpunkt steht hierbei die Vermittlung eines Betäubungsmittelgeschäfts als Handeltreiben. Während zwischenzeitlich auch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wurden, in denen das Vermitteln lediglich als Beihilfe zum Handeltreiben angesehen wurde, nimmt der Fünfte Senat (wohl zu Recht) an, dass ein täterschaftliches Handeltreiben anzunehmen sei. Warum er dabei sozusagen "zurück zu den Wurzeln" kehrt, hat Professor Oğlakcıoğlu versucht, in einer kurzen Retrospektive zu erläutern...

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