Anträge an den Prüfungsausschuss

Anträge an den Prüfungsausschuss

Anerkennung von Prüfungsleistungen und Einstufung ins höhere Fachsemester des Lehramtsstudiums

Informationen und Antragsformular für Anerkennung und Einstufung im Lehramtsstudium an der UdS

Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen

Bei Vorliegen triftiger Gründe kann eine Befreiung von der Zulassungsvoraussetzung beim Zentralen Prüfungsausschuss für das Lehramt an Schulen beantragt werden. Wenn zwingende, nicht von Ihnen zu vertretende Gründe vorliegen sollten, bitte einen formlosen, begründeten Antrag (eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!) als Scan per E-Mail ans ZPL senden. Über die Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid.

Die Antragstellung zur Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen ist jeweils bis zum 31.05. im Sommersemester bzw. bis zum 30.11. im Wintersemester im ZPL möglich. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag für ein Schulpraktikum deutlich früher eingehen muss (am besten bis Anfang April), da das Zentrum für Lehrerbildung die Verteilung der Plätze an den Schulen rechtzeitig planen muss.

Die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Lehramtsfächer finden Sie in dem passenden fachspezifischen Anhang zu Ihrer Prüfungs- und Studienordnung.

Zulassungsvoraussetzungen der Bildungswissenschaften

Studienleistungen und Prüfungen, für die Sie die Voraussetzungen nicht haben und für die keine Befreiung von den Voraussetzungen vom Prüfungsausschussvorsitzenden bewilligt wurde, sind laut §15 der Prüfungsordnung ungültig. Bitte immer beachten: Prüfer*innen dürfen nicht über die Zulassung zu Prüfungen entscheiden, die Entscheidung liegt in allen Fällen immer beim Zentralen Prüfungsausschuss Lehramt.

Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Wissenschaftliche Arbeit

Sollten Sie wegen längerer Krankheit voraussichtlich die Frist für die Abgabe der Wissenschaftlichen Arbeit nicht einhalten können, melden Sie sich bitte unverzüglichper E-Mail im ZPL und reichen Sie innerhalb von 7 Werktagen das Attest-Formular (s. Krankheit) nach. Gibt es andere Gründe, die zu einer Verzögerung geführt haben, stellen Sie bitte unverzüglich einen formlosen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit und fügen Sie entsprechende Belege bei (Bestätigung des/der Erstgutachters/Erstgutachterin über umfangreichere Literaturrecherche oder Verzögerung durch technische Probleme mit Messgeräten etc.). Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie Bescheid über die Entscheidung des Prüfungsausschussvorsitzenden. Atteste können von uns nur akzeptiert werden, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen eingereicht werden und wenn Sie sich unverzüglich, also sobald Sie eine Erkrankung bemerken, im ZPL gemeldet haben!

Über eine Verlängerung der Abgabefrist aller anderen Studien- und Prüfungsleistungen wird in den entsprechenden Fachrichtungen entschieden. Bei Prüfungsleistungen in Philosophie/Ethik im Lehramt richten Sie Ihren Antrag bitte an das ZPL, das die Bearbeitung übernimmt. Auch hier gilt: die Mitteilung einer Erkrankung (am besten per Email sofort an Prüfer*in, Fachprüfungssekretariat und zur Sicherheit ans ZPL) muss unverzüglich erfolgen, also sobald Sie eine Erkrankung bemerken und Sie müssen dann auch sofort zum Arzt. Eine Erkrankung erst nach dem Prüfungsdatum anzuzeigen, das geht natürlich nicht.

Wenn Sie im Studium häufiger krankheitsbedingt Einschränkungen haben oder chronisch erkrankt sind, biete ich Ihnen gerne ein individuelles Beratungsgespräch an, in dem wir gemeinsam überlegen, welche der Optionen, die Ihre Prüfungsordnung an der UdS vorsieht, in Ihrem Fall sinnvoll und hilfreich sein könnten. Wichtig ist immer, sich so schnell wie möglich über die unterschiedlichen Vor- und Nachteile von z.B. Beurlaubung, Teilzeitstudium oder Nachteilsausgleich zuverlässig beraten zu lassen und die eigenen Rechte und Pflichten im Studium zu kennen. Ein paar Ratschläge zu Fristen, Verpflichtungen im Studium, eine Liste mit weiteren guten Ansprechpartnern an der UdS und externen Hilfsangeboten gibt es natürlich auch. Einfach mal anrufen unter 0681 302 3817 oder eine schnelle Email an j.dausend(at)mx.uni-saarland.de

Antrag auf Verlängerung der Frist zum Leistungsnachweis bei der Fortschrittskontrolle

Wenn Sie die in der Prüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge vorgegebenen Leistungsgrenzen nach den entsprechenden Fachsemestern nicht erreicht haben, können Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen. Der Zentrale Prüfungsausschuss der Lehramtsstudiengänge entscheidet dann im Einzelfall, ob eine Verlängerung von maximal einem Semester gewährt werden kann, innerhalb derer die notwendigen Credit Points dann nachzuweisen sind. Bitte richten Sie ein formloses Schreiben mit Begründung und entsprechenden Belegen an den Prüfungsausschussvorsitzenden und senden Sie dieses per E-Mail an zpl@uni-saarland.de. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit für ein Beratungsgespräch bei der Koordinatorin der Lehramtsstudiengänge und dem Zentrum für Lehrerbildung.

Antrag auf Erbringen von Prüfungsleistungen trotz Beurlaubung

Generell ist die Teilnahme an Prüfungen während einer Beurlaubung nicht möglich; wer beurlaubt ist ist von allen Rechten und Pflichten des Studiums befreit.

Nur bei Vorliegen bestimmter Gründe (vgl. Immatrikulationsordnung) kann der Zentrale Prüfungsausschuss für das Lehramt an Schulen in Einzelfällen auf Antrag die Teilnahme an Prüfungen trotz Beurlaubung bewilligen. Bitte richten Sie ein formloses Schreiben mit Begründung und entsprechenden Belegen an den Prüfungsausschussvorsitzenden und werfen Sie dieses bitte im Briefkasten des ZPL in E1 2 ein. Beachten Sie, dass die Teilnahme an einer Prüfung während der Beurlaubung ohne vorherige Bewilligung eines solchen Antrags zur Ungültigkeit der Prüfung führt.

Bitte lassen Sie sich vor der Beantragung einer Beurlaubung umfassend über Vor- und Nachteile beraten; einfach bei der Koordinatorin im ZPL melden.