Stay Abroad FAQ

FAQ Stay Abroad

Diese FAQ Section ist eingeteilt in:

1) Allgemein Wissenswertes zum Auslandsaufenthalt

2) Vor dem Auslandsaufenthalt

3) Während des Auslandsaufenthalts

4) Nach dem Auslandsaufenthalt

Disclaimer: Die FAQs ersetzen weder die sorgfältige Lektüre der offiziellen Studiengangsdokumente noch ein Beratungsgespräch (vor allem bei Sonderfällen). Wir versuchen unser Bestes, die unten stehenden Informationen immer auf aktuellem Stand zu halten, können dies aber nicht gewähren.


1) Allgemein Wissenswertes zum Auslandsaufenthalt

  • Wer geht wie lange ins Ausland und bekommt wie viele Credit Points dafür?

Diese Information steht in der Studienordnung (die man z.B. unter "Your Studies" auf dieser Webseite verlinkt findet.)

BA 2010/11: HF 6 Monate (mit Bericht 19 CP), NF 3 Monate (mit Bericht 14 CP)

BA 2016/17: HF 6 Monate (mit Portfolio 17 CP), NF 3 Monate (mit Portfolio 12 CP)

BA EuLit: Wahlpflichtfach Englischsprachige Literatur- und Kulturwissenschaft 6 Wochen (mit Portfolio 6 CP)

MA 2017: Mobilitätsphase im Kernfachmaster = mind. 3 Monate (mit Portfolio 15 CP); Mobilitätsphase im Zwei-Fächer-Master HF = mind. 6 Wochen (mit Portfolio 8 CP); MA Studierende in NF können innerhalb des Pflichtmoduls "Vertiefungsmodul" eine Mobilitätsphase wählen (ebenso wie im HF mind. 6 Wochen, mit Portfolio 8 CP).

LA 2012/2016: LAB/LS1 3 Monate, LS1+2 6 Monate (2. Fremdsprache: 3 Monate)

Es ist möglich einen drei bzw. sechsmonatigen Auslandsaufenthalt einmal in zwei etwa gleich lange Teile zu splitten (also zweimal 3 Monate bzw. einmal 7 Wochen und einmal 6 Wochen). Die erforderliche Dauer muss datumsgenau nachgewiesen werden. 6 Monate sind 26 Kalenderwochen (182 Tage), 3 Monate sind 13 Wochen (91 Tage). An- und Abreisetage zählen nicht zur Dauer des Auslandsaufenthalts.

  • Was bedeutet "Mobilitätsphase" im MA?

Die Mobilitätsphase im MA muss nicht in einem englischsprachigen Land absolviert werden, obwohl wir dies nachdrücklich empfehlen. Sie darf auch in einem englischsprachigen Arbeitsumfeld in einem nicht-englischsprachigen Land abgeleistet werden. In diesem Fall muss die Englischsprachigkeit des Arbeitsumfelds durch eine Bestätigung der Arbeitsstelle eindeutig nachgewiesen werden.

  • Wann sollte man den Auslandsaufenthalt absolvieren?

Es kommt auf den Studiengang und die eigene Studienplanung an. Generell bieten sich das 3.–5. Fachsemester an. Es ist nicht sinnvoll, den Aufenthalt aufzuschieben und erst gegen Ende des Studiums abzulegen. Erstens ist es fachlich nicht klug, da der Auslandsaufenthalt im Normalfall die Sprachkompetenz verbessert und man sich somit das Studium erleichtern kann. Außerdem kann es z.B. bei der Anerkennung zu Verzögerungen kommen und eventuelle Fristen (Anmeldung zum Staatsexamen, Ablauf des letzten Semesters, Jobbewerbungen …) können nicht eingehalten werden.

  • Was zählt als englischsprachiges Ausland?

Das Vereinigte Königreich und Irland, die USA, Kanada, Australien, Neuseeland und nach Absprache (andere) ehemalige britische Kolonien, die heute noch das Englische als offizielle Sprache und Muttersprache haben, z.B. Südafrika, Jamaika, Malta, usw. Klären Sie dies vorher im Beratungsgespräch mit der Koordinatorin ab. Studierenden, deren Englischkenntnisse sich vor Ableisten des Auslandsaufenthalts noch nicht auf Niveau C1 bzw. C2 befinden, raten wir von einem Auslandsaufenthalt in Malta ab. Für Aufenthalte in Ländern wie Malta, in denen Englisch nicht die Erstsprache der Gesamtbevölkerung ist, ist zusätzlich ein Nachweis über ein englischsprachiges Arbeits- oder Studienumfeld zu erbringen (z.B. durch entsprechenden Vermerk im Arbeitszeugnis).

  • Welche Tätigkeiten werden anerkannt?

Die Studienordnungen verlangen, dass der Auslandsaufenthalt in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Studium steht. Es muss eine kommunikative Tätigkeit sein. Idealerweise ist es eine Tätigkeit, die der späteren beruflichen Laufbahn dienlich ist. Dieses könnte z.B. sein:

- ein Universitätsstudium

- ein Praktikum bzw. Arbeitsstelle bei einer Bildungs- oder Kultureinrichtung, z.B. Schulen, Goethe-Institut, Museen, Forschungsinstituten, Kunstgalerien, Hörfunkanstalten, Theatern, Hilfsorganisationen, NGOs, etc.

- ein Praktikum oder eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft (mit angemessenen Anforderungen an die fremdsprachliche Kompetenz), z.B. Sprachschulen, Presseagenturen, Verlagshäuser, etc.

- eine Assistentenstelle an einer Schule, z.B. über den PAD (Pädagogischer Austauschdienst, Infos siehe hier) oder auch ein selbst organisiertes Schulpraktikum - besonders für Lehramtsstudierende ist diese Tätigkeit sehr sinnvoll.

- Sprachkurse (mind. 20 Zeitstunden/Woche, im BA auf Niveau C1 des GER, im Lehramt und MA mindestens auf Niveau C1+ mit angestrebtem Abschlussniveau C2 des GER)

Mindestanforderungen: Der Umfang der Tätigkeit entspricht bei einem Schulpraktikum (gemäß der Anforderungen des PADs) mind. 12h/Woche, und bei allen anderen Praktika oder Jobs mind. 20h/Woche, in der Regel auf 5 Arbeitstage verteilt.

  • Was ist mit Au-pair/Wwoofing/Work and Travel?

Au-pair/Wwoofing/Work and Travel können nur nach Absprache mit der Fachkoordinatorin anerkannt werden. In manchen Fällen müssen zusätzliche studiennahe, kommunikative Tätigkeiten nachgewiesen werden (z.B. ein Sprachkurs, eine Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme, ein Kurs an einer Universität oder ähnlichen Bildungseinrichtungen), damit der Aufenthalt anerkannt werden kann.

  • Wenn ich ein Schulpraktikum oder eine Assistentenstelle im Ausland mache, kann dies hier als Schulpraktikum anerkannt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Genauere Informationen gibt es auf den Seiten des Zentrums für Lehrerbildung, siehe die Merkblätter zu den entsprechenden Studienordnungen.

  • Wenn ich im Ausland studiere, kann ich mir dafür hier Leistungen anerkennen lassen?

Ja, nach vorheriger Absprache ist dies möglich. Voraussetzung ist, dass die Inhalte und die Prüfungsleistung des im Ausland belegten Kurses äquivalent mit unseren Inhalten und Prüfungsleistungen sind. Der Ablauf ist wie folgt: Sie schicken detaillierte Kursbeschreibungen der Veranstaltungen sowie Ihren Anerkennungswunsch per Email an Dr. Heike Mißler. Wenn es um die potenzielle Anerkennung eines Hauptseminars geht, schicken Sie die Anfrage an den:die zuständige Professor:in und setzen Frau Mißler in cc. Sobald eine Zusage vorliegt, können Sie bereits vor Abreise folgendes Formular ausfüllen: UdS Learning Agreement für Kursanerkennungen aus dem Ausland und es an auslandsaufenthalt_englisch[at]uni-saarland.de schicken.

  • Was wird NICHT anerkannt?

Als Auslandsaufenthalt nicht anerkannt werden

- Urlaubsaufenthalte oder vorwiegend touristische Aufenthalte ohne Bezug zum Studium

- mehrere nicht zusammenhängende Kurzaufenthalte ohne Bezug zum Studium,

- die Wohnsitznahme in einem Gebiet der Zielsprache, ohne dass der Lebensmittelpunkt dort lag.

  • Was ist, wenn ich nicht ins Ausland gehen kann?

Bei Fragen zum Thema (Teil-)Erlass des Auslandsaufenthalts wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Prüfungsausschuss (BA/MA oder Lehramt), da ein Erlass nicht von der Fachrichtung gewährt werden kann. Der Erlass des Auslandsaufenthalts ist eine absolute Ausnahme. Falls dem Antrag (teilweise) stattgegeben wird, muss man Ersatzleistungen ablegen und ein Sprachzertifikat auf Niveau C1 bzw. C2 nachweisen (im BA entweder den IELTS Academic Test mit einer Endnote von 7,5 und keinem Teilbereich schlechter als 7, oder das CAE/Cambridge C1 (Cambridge Certificate in Advanced English) mit mindestens 185 Punkten insgesamt und keinem der fünf Teilbereiche unter 185 Punkten). Die Ersatzleistungen sind je nach BA-Studiengang unterschiedlich und entsprechen der Höhe der CP des Moduls Auslandsaufenthalt. Es handelt sich i.d.R. um Kurse aus dem Bereich Cultural Studies und/oder Sprachpraxis, die die Studierenden nicht bereits im Rahmen ihres regulären BA-Studiengangs abgelegt haben. Die Ersatzleistungen werden durch die Fachrichtung festgelegt und durch den zuständigen Prüfungsausschuss offiziell mitgeteilt. Die Liste der Ersatzleistungen für BA-Studiengänge ist per Anfrage bei der Fachrichtung erhältlich. Kurse, die als Ersatzleistungen belegt werden, müssen bestanden werden, bleiben aber unbenotet. Die Verbuchung erfolgt regulär über das Einreichen der Prüfungsunterlagen bei der Prüfungsverwaltung. Auf dem Prüfungsdeckblatt muss vermerkt werden, dass es sich um Ersatzleistungen für den Auslandsaufenthalt handelt.

  • Ich habe meinen Auslandsaufenthalt schon vor Beginn des Studiums absolviert. Wird das anerkannt?

Nur, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar vor Beginn des Studiums abgelegt wurde und die oben genannten Kriterien erfüllt.

  • Meine Muttersprache ist Englisch. Muss ich ins Ausland?

Wenn ein Nachweis über den mehrjährigen Besuch einer weiterführenden Schule bzw. einer Universität in einem englischsprachigen Land und den ständigen Wohnsitz in diesem Land erbracht wird, kann dies in unseren BA- und unseren Lehramtsstudiengängen anerkannt werden.

 

2) Vor dem Auslandsaufenthalt

  • Wie lange vorher muss ich mit der Planung beginnen?

6-18 Monate. Es kommt auf das Zielland und die Tätigkeit an. Ein Studium oder eine Assistent:innenstelle in den USA oder auch im UK und in Irland z.B. können eine Vorlaufzeit von 12-18 Monaten haben, vor allem wenn man sich noch für Stipendien bewerben möchte oder ein Visum organisieren muss. Praktika innerhalb Europas sind hingegen oft kurzfristiger organisierbar. Aktuelle Angebote findet man übrigens in unserer MS-Teams-Gruppe (Beitritt mit folgendem Code: e0p2k1c) oder auch am schwarzen Brett neben Büro 103 in Gebäude A5 3. Je früher man sich Gedanken macht, desto unstressiger ist die Planung.

  • Wer hilft mir bei der Planung?

Es gibt viele Anlaufstellen, um Informationen über den Auslandsaufenthalt zu erhalten, aber grundsätzlich liegen die Stellensuche und Organisation ganz in Ihren Händen. Wir vermitteln keine Praktika, wir leiten höchstens Angebote weiter. Es empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

1. Um Inspiration zu sammeln, versuchen Sie es zuerst über unsere Auslands-/Studienberatungsgruppe bei MS Teams, der Sie mit folgendem Code beitreten können : e0p2k1c. Dort finden Sie einen Kanal “Auslandalumni”, wo Studierende über ihre Auslandserfahrungen berichten. Manchmal werden dort auch Stellenangebote gepostet, und Sie können sich natürlich mit Ihren Kommiliton:innen vernetzen.

2. Das International Office: Im Go-Out Service Center (A4 4, Campuscenter) erhalten Sie eine Erstorientierung zu allen Themen rund um den Auslandsaufenthalt (z.B. über Finanzierungsoptionen, Partnerprogramme wie Erasmus, Praktikumsoptionen). Wenn Sie Ängste oder Sorgen bzgl. des Auslandsaufenthalts haben, finden Sie hier ebenfalls erfahrene Ansprechpartner:innen: https://www.uni-saarland.de/en/global/go-out.html

3. Der Peer Advisor: Die studentische Hilfskraft für den Auslandsaufenthalt (Elias Müller) informiert ebenfalls gerne über allgemeine Aspekte rund um den Auslandsaufenthalt und kann helfen, weitere Informationen zu finden. Er ist unter auslandsaufenthalt_englisch[at]uni-saarland.de zu erreichen und bietet sowohl Online- als auch Präsenztermine an. 

4. Die Fachberaterin für den Auslandsaufenthalt: Wenn Sie bereits konkret in die Planung eingestiegen sind oder Fragen zur Anerkennung eines geplanten Auslandsaufenthalts haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Heike Mißler, auslandsaufenthalt_englisch[at]uni-saarland.de. 

Alle allgemein wichtigen Informationen zum Ablauf der Anerkennung (vor und nach dem Auslandsaufenthalt) finden Sie auf dieser Webseite - wir empfehlen das Dokument “Checkliste” für einen ersten Überblick. 

  • Welche Uni- oder fachrichtungsinternen Programme gibt es?

Die Fachrichtung hat mehrere Erasmuskooperationen mit Universitäten in ganz Europa. Im UK/Irland sind dies zurzeit: Limerick, Derry/Londonderry, und Cardiff. Ansonsten: Antalya, Sofia, Košice, Turin, Lecce, Valladolid und Warschau (diese sind allen Studierenden offen, aber vor allem für unsere MA-Studierenden interessant, denn im MA muss man nicht unbedingt ins englischsprachige Ausland gehen, sondern nur eine Tätigkeit innerhalb eines englischsprachigen Umfelds ablegen.). Außerdem bietet das International Office eine Reihe von Möglichkeiten innerhalb Europas und in Übersee, u.a. gibt es z.B. Partnerschaften mit Universitäten in den USA, Kanada und Australien, und eine Partnerschaft mit einer Schule in Singapur. Weitere Informationen findet man auf der Webseite des International Office.

  • Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es?

Einige. Hier ist eine Übersicht. Es empfiehlt sich außerdem ein Blick auf die Seiten des International Office. Neben Erasmus+ bietet die Uni z.B. auch eine Finanzierung über UdS Mobil an.

  • Wie bekomme ich ein Erasmusstipendium für ein Auslandsstudium?

Die Erasmusstipendien der Fachrichtung für unsere Partneruniversitäten im UK, Irland und weiteren Ländern, werden einmal jährlich ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist für alle Erasmusstudienprogramme ist normalerweise im Januar oder Februar für den Studienbeginn im Herbst oder im darauffolgenden Frühjahr. Die Bewerbungsfrist liegt also bis zu einem Jahr vor Studienbeginn. Es ist daher wichtig, dass Sie sich frühzeitig informieren, welche Partneruniversitäten am Erasmusprogramm teilnehmen, welche Module dort angeboten werden, und wie die Semesterzeiten liegen (z.B. durch ein Beratungsgespräch im Go-Out Service Center des International Office, oder durch die Infoveranstaltung zum Auslandsaufenthalt, die in der Fachrichtung einmal pro Semester stattfindet). Die Bewerbung erfolgt über das Bewerbungsportal des International Office. Genaue Informationen zu den Bewerbungsunterlagen und -deadlines entnehmen Sie der Ausschreibung. Auswahlkriterien sind akademische Leistungen und soziales Engagement.

  • Wie bekomme ich ein Erasmusstipendium für ein Auslandspraktikum?

Das Go-Out Center im International Office kann Sie beraten. Hier gibt es weitere Informationen zu Voraussetzungen und Fristen für eine Erasmus+-Praktikumsförderung.

  • Was muss ich vorher absprechen?

Es MUSS vorher mit der Fachkoordinatorin abgesprochen werden, ob der Aufenthalt anerkannt werden kann. Bei Erasmusstudienaufenthalten oder PAD im englischsprachigen Ausland ist das meistens reine Formsache. Bei Praktika, und vor allem bei Au-pair, Work and Travel oder Wwoofing ist es unbedingt erforderlich. Hier ist es hilfreich, wenn Sie uns z.B. Jobannoncen oder Tätigkeitsbeschreibungen vorab zukommen lassen. Sollten Sie ohne Absprache ins Ausland gehen, riskieren Sie, dass der Aufenthalt nicht anerkannt werden kann.

  • Soll ich während des Auslandsaufenthalts ein Urlaubssemester nehmen?

Eine Beurlaubung hat je nach individueller Studiensituation unterschiedliche Vor- und Nachteile. Bitte lassen Sie sich daher zur weiteren Prüfungsplanung bereits vor Beantragung einer Beurlaubung beraten - für BA/MA im Studienbüro der Philosophischen Fakultät und für Lehramt bei der Studienkoordination des ZPL. 

Das Urlaubssemester beantragt man beim Studierendensekretariat. Falls ein Nachweis erwünscht ist, kann entweder die Studienordnung vorgelegt werden, die den Aufenthalt vorschreibt, oder Sie fordern bei der Fachkoordinatorin ein formloses Bestätigungsschreiben an. Man muss kein Urlaubssemester nehmen. Wenn man es tut, kann man sich das Semesterticket beim AStA erstatten lassen, muss die Semestergebühr jedoch weiterhin zahlen. Weitere Infos zum Urlaubssemester gibt es auf den Seiten des Studierendensekretariats. 

3) Während des Auslandsaufenthalts

  • Ist es möglich, während des Auslandssemesters Prüfungsleistungen in der Fachrichtung Anglistik und Amerikanistik abzulegen? 

Grundsätzlich ist dies nur eingeschränkt möglich und hängt vom Einzelfall ab. Es gibt drei mögliche Konstellationen:

1. Bei Beurlaubung während des Auslandssemesters

Ein Erwerb von Credit Points ist in diesem Fall nicht möglich. Eine Ausnahme ist nur nach vorherigem Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss möglich für die Prüfung zur Leseliste.

2. Bei hybriden oder Online-Veranstaltungen (ohne Beurlaubung)

Werden Lehrveranstaltungen regulär hybrid oder online angeboten, können Sie teilnehmen – vorausgesetzt, dies lässt sich mit Ihrer Tätigkeit im Ausland vereinbaren. Prüfungsleistungen selbst werden jedoch in der Regel nicht online angeboten. Sie können diese daher nur ablegen, wenn Sie Ihr Auslandssemester erfolgreich abgeschlossen haben, rechtzeitig zum regulären Prüfungstermin zurückgekehrt sind und zum Prüfungsdatum auch nicht (mehr) beurlaubt sind.

3. Bei einer Unterbrechung des Auslandssemesters (Splittung; ohne Beurlaubung)

Eine einmalige Unterbrechung ist möglich und wird als „Splittung" des Auslandssemesters gewertet. Dabei gilt:

- Die Unterbrechung muss vorab bei der Fachkoordination (Dr. Mißler) angezeigt werden – bei Lehramtsstudierenden zusätzlich beim ZPL (Zentralen Prüfungsausschuss für die Lehramtsstudiengänge der UdS).

- Sie muss transparent dokumentiert werden.

- Nach Abschluss des Auslandsaufenthalts sind zusätzlich zu den üblichen Nachweisen auch Belege für die Unterbrechung (z. B. Reisetickets) bei der Fachkoordination einzureichen.

Wichtig: Die Zeit der Unterbrechung zählt nicht zur erforderlichen Mindestdauer des Auslandsaufenthalts – sie muss zusätzlich angehängt werden. Reisetage zählen nicht zum Auslandsaufenthalt dazu. 

  • Wer hilft mir, wenn ich im Ausland Probleme habe?

Ihre Fachkoordinatorin steht jederzeit für alle fachlichen Probleme bereit, am liebsten per Email, im Notfall aber auch per Teams oder Telefon. Für Probleme formaler Art können Sie sich zusätzlich an die jeweiligen Prüfungsausschüsse wenden.

  • Was passiert, wenn ich während meines Aufenthalts krank werde und abbrechen muss?

Ihre Gesundheit geht in jedem Fall vor. Informieren Sie sowohl die Fachrichtung als auch das zuständige Prüfungsamt rechtzeitig, wenn Sie mit dem Gedanken spielen, den Aufenthalt abzubrechen (außer in Notfällen natürlich, dann tun Sie das, was Ihnen vom Arzt/von der Ärztin geraten wird!). Wenn Sie den Aufenthalt abbrechen müssen, müssen Sie ihn entweder fortsetzen, wenn es Ihnen wieder gut geht, oder Sie können beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Teilerlass des Aufenthalts stellen. Alles Weitere entscheidet in diesem Fall der Prüfungsausschuss.

  • Was passiert, wenn ich aus anderen wichtigen Gründen (z.B. Todesfall in der Familie) vor Ablauf der erforderlichen Dauer heimkehre?

S.o.: Entweder müssen Sie den Aufenthalt anschließend fortsetzen oder Sie stellen einen Antrag auf Teilerlass des Aufenthalts an den Prüfungsausschuss. Auch hier trägt der zuständige Prüfungsausschuss die Entscheidungshoheit.

4) Nach dem Auslandsaufenthalt

  • Was muss ich tun, damit der Auslandsaufenthalt anerkannt wird?

Sie müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Dauer im Ausland verbracht haben und den Tätigkeiten nachgegangen sind, die wir vorher abgesprochen haben. Für Aufenthalte in Ländern wie Malta, in denen Englisch nicht die Erstsprache der Gesamtbevölkerung ist, ist zusätzlich ein Nachweis über ein englischsprachiges Arbeits- oder Studienumfeld zu erbringen (z.B. durch entsprechenden Vermerk im Arbeitszeugnis).

Als Nachweise dienen z.B. Ihre boarding passes oder andere Reisetickets, ein Transcript of Records von Ihrer Universität, ein Praktikumszeugnis, ein Mietvertrag mit genauer Mietdauer, ein anderer Wohnungsnachweis, Stempel im Reisepass, Ihr Visum, etc. Arbeits-/Praktikumsverträge oder reine Buchungsbestätigungen können wir leider nicht akzeptieren. Lehramtsstudierende reichen folgende Bescheinigung zusammen mit den Nachweisen ein. BA/MA-Studierende reichen ein Portfolio mit Deckblatt und inklusive aller Nachweise ein. Schicken Sie die Dokumente (idealerweise in einer PDF-Datei) an auslandsaufenthalt_englisch(at)uni-saarland.de.

  • Wie viele Nachweise brauche ich für die Anerkennung des Auslandsaufenthalts?

Sie benötigen drei Nachweise, die die Dauer des Auslandsaufenthalts, die abgesprochene Tätigkeit, und Ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen (1. Reise-, 2. Wohn-, und 3. Tätigkeitsnachweis). Dies geschieht im Normalfall durch das Einreichen folgender Dokumente: Arbeits-/Praktikumszeugnis oder Transcript of Records bei einem Studienaufenthalt, Reisetickets (z.B. boarding passes o.ä.) und Wohnnachweis (z.B. Mietvertrag oder Bestätigung des:der Vermieters:in). Andere mögliche Nachweise sind aber z.B. auch die unterschriebenen und gestempelten Erasmusunterlagen (certificate of arrival and departure, confirmation of stay, etc.), Stempel im Reisepass oder Visumsunterlagen, etc.

Wichtig ist, dass Sie alle Nachweise sorgfältig aufbewahren und am besten immer zusätzliche Kopien oder Fotos davon anfertigen. Sie müssen nicht die Originalnachweise einreichen, Kopien bzw. Scans genügen (wobei wir uns vorbehalten, eventuell Originale nachzufordern). Bewahren Sie auch nach Anerkennung des Auslandsaufenthaltes alle Nachweise ein paar Jahre auf. Vor allem für Lehramtstudierende ist dies wichtig, weil die Unterlagen manchmal bei der Anmeldung für das Staatsexamen oder auch das Referendariat nochmal vorgelegt werden müssen.

  • Was ist dieses Auslandsportfolio?

Sie studieren BA oder MA? Dann müssen Sie zusätzlich zu den Nachweisen ein Auslandsportfolio einreichen. Benutzen Sie die Vorlage, die wir unter “Important Documents for your Stay Abroad” auf unserer Homepage zur Verfügung stellen. 

  • Wie lange dauert es, bis mein Auslandsaufenthalt anerkannt wird?

In der Regel sollten die Nachweise und im BA/MA das Portfolio innerhalb von 6 Wochen nach Rückkehr eingereicht werden. Wir benötigen normalerweise zwischen 4 und 6 Wochen zur Prüfung und Korrektur, und dann kann es noch mal ein paar Wochen dauern, bis die Leistung im Prüfungssekretariat verbucht wird. Sie erscheint dann in Ihrer Leistungsübersicht in LSF.

 

Noch Fragen? Schreiben Sie eine Email an auslandsaufenthalt_englisch[at]uni-saarland.de.