Gleichstellungsplan der UdS
Der Gleichstellungsplan als Instrument zur Vereinbarkeit von Familie und Studium/Beruf
Im Folgenden finden Sie Auszüge aus dem Gleichstellungsplan (GP) der Universität des Saarlandes, die besonders für Studierende und Beschäftigte mit Erziehungsverantwortung interessant sind.
Das Wichtigste in Kürze
(1) Das Modell der alternierenden Telehomearbeit als flexible Arbeitsform soll zukünftig
 für alle geeigneten Arbeitsplätze und Mitarbeitenden nutzbar sein
(1) Die Universität wirkt auf die nachhaltige Förderung von familienbewussten Arbeits-
 und Studienbedingungen und Chancengleichheit im Sinne einer Diversity Policy mit
 intersektionaler Genderperspektive (Strategie der Vielfalt) hin. Sie hat das Themenfeld
 familiengerechte Hochschule in ihrem Leitbild wie auch im Universitätsentwicklungsplan
 sowie in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land nachhaltig implementiert.
 Die Universität sieht Frauen und Männer gleichermaßen in der Verantwortung für die
 Betreuung und Erziehung von Kindern und der Pflege von Angehörigen Sorge zu tragen.
 Sie trifft die in den nachfolgenden Ziffern 9 und 10 genannten Maßnahmen zur
 Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Familie und Studium für
 beide Elternteile. Die Möglichkeiten, Studium bzw. Arbeit und Familie an der Universität
 miteinander zu vereinbaren, sollen evaluiert werden.
 (2) Die Stabsstelle Chancengleichheit und Diversitätsmanagement ist Anlaufstelle für
 alle Belange der Chancengleichheit und Diversität. Sie entwickelt Maßnahmen zu allen
 Diversitätsmerkmalen und Vorschläge zur Umsetzung von Chancengleichheit auf allen
 Ebenen. Der Umgang mit Diversität in Studium und Beruf soll im Hinblick auf Diversity-
 Dimensionen evaluiert werden.
 (3) Die unter dem Dach der Stabsstelle Chancengleichheit und Diversitätsmanagement
 bestehende Kontaktstelle Studium und Behinderung steht der/dem Beauftragten zur
 Verfügung, die/der die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer
 Erkrankung gemäß § 7 Absatz 2 SHSG wahrnimmt. Die Kontaktstelle Studium und
 Behinderung informiert und berät Studierende mit Behinderung und chronischer
 Krankheit sowie deren Lehrende.
 (4) Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung wird, falls die formalen
 Grundlagen erfüllt sind, ein Nachteilsausgleich im Sinne des Artikel 24 Absatz 5 UN-
 Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gewährt.
(1) Beschäftigungsverhältnisse werden im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen
 Bestimmungen und bestehender Dienstvereinbarungen so gestaltet, dass die
 Übernahme von Familienpflichten mit der Berufstätigkeit vereinbar ist. Unter Beachtung
 der dienstlichen Belange werden auf Antrag der oder des Beschäftigten die
 Möglichkeiten zu einer abweichenden Gestaltung der Arbeitszeiten zur Übernahme von
 Familienpflichten ausgeschöpft.
 Bei der Terminierung von Sitzungen der Gremien und Organe ist auf Familien- und
 Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen.
 (2) Die Universität informiert die Beschäftigten schriftlich und auf Anfrage zusätzlich in
 persönlichen Gesprächen über die gesetzlichen und tariflichen Möglichkeiten der
 Arbeitszeitreduzierung und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familienpflichten und
 über die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere für die
 Altersversorgung. Sie motiviert dabei männliche Beschäftigte, von diesen Möglichkeiten
 Gebrauch zu machen.
 (3) Teilzeitbeschäftigten werden die gleichen beruflichen Aufstiegs- und
 Fortbildungschancen eingeräumt wie Vollzeitbeschäftigten. Leitungsfunktionen werden
 nach Möglichkeit so gestaltet, dass sie auch von Teilzeitbeschäftigten wahrgenommen
 werden können.
 Durch das Kontinuitätsprogramm für Wissenschaftlerinnen als „Wiedereinstiegs-
 programm“ wird für Wissenschaftlerinnen, die direkt nach dem Mutterschutz in Teilzeit
 ihre Arbeit wieder aufnehmen, ein Einstieg ohne Ausstieg ermöglicht.
 (4) Die Universität stellt Einrichtungen zur Säuglings- und Kleinkindversorgung (Still-,
 Wickel- und Ruheräume) an allen Standorten bereit, die allen Gruppen offenstehen.
 (5) Bei Vakanzen wegen Mutterschutz können Vertretungskräfte im gesamten Zeitraum
 der Vakanz eingestellt werden. Tritt die Vakanz wegen Mutterschutz (§3 MuSchG) einer
 wissenschaftlichen Mitarbeiterin ein, werden zusätzlich oder alternativ zu der Vertretung
 nach Satz 1 im Zeitraum der Vakanz wegen Mutterschutz bis zu sechs Hilfskraftstunden
 mit Grundbetrag C gewährt.
 (6) Die Universität informiert über die nach WissZeitVG und SHSG bestehenden
 Regelungen zur Verlängerung von Höchstbefristungsdauer, Einzelverträgen oder
 Dienstverträgen in Folge von Kinderbetreuung, Arbeits- bzw. Dienstzeitreduzierung, zur
 Betreuung von Angehörigen und in Folge von Elternzeit und Mutterschutz. Die
 Universität wirkt darauf hin, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Regelungen
 nutzen können.
 (7) Die Universität unterstützt Bestrebungen zum Ausbau und zur Flexibilisierung der
 Kinderbetreuung an ihren Standorten. Sie stellt die notwendigen Räumlichkeiten zur
 Verfügung. Die Universität engagiert sich dauerhaft für den Betrieb und den Ausbau der
 universitätseigenen Kindertagesstätte auf dem Campus Saarbrücken.
(1) Studien- und Prüfungsordnungen sowie sonstige das Studium regelnde
 Bestimmungen werden so gestaltet, dass Ausfallzeiten durch Schwangerschaft,
 Mutterschutz sowie durch die Wahrnehmung von Familienpflichten keine rechtlichen
 oder sonstigen Nachteile hinsichtlich des Studiums und des Studienabschlusses nach
 sich ziehen. Bis zu einer Anpassung der in Satz 1 genannten Ordnungen sollen
 Studierenden mit einer Mehrfachbelastung durch einen der in Satz 1 genannten Gründen auf Antrag an die zuständigen Prüfungsämter oder -ausschüsse Abweichungen von dem
 zeitlich und formal festgesetzten Ablauf des Prüfungsverfahrens gewährt werden.
 (2) Die Höchstgrenze der Beurlaubung aus einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten
 Gründe wird in Anlehnung an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf
 drei Jahre festgelegt.
 (3) Die Universität unterstützt alle Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, für
 Studierende mit Familienpflichten das Studieren in Teilzeit zu ermöglichen. In der
 Rahmenprüfungsordnung der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master-
 studiengänge (BMRPO) vom 17. Juni 2015 ist die Möglichkeit eines Studiums in Teilzeit
 für Bachelor- und Masterstudiengänge vorgesehen (vgl. Art. 5 Absatz 2 Satz 1 und Art.
 9 BMRPO). Die Universität fördert daher Initiativen der Fakultäten, das Studieren in
 Teilzeit auch in anderen Studiengängen durch ihre Prüfungsordnungen zu erlauben. Sie
 fördert innovative Projekte, die das Studieren in Teilzeit weiter optimieren.
 (4) Die Universität unterstützt Initiativen, die die finanzielle Situation studierender Eltern
 verbessern, bzw. bestehende Nachteile abbauen.
 (5) Bei Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkungen sollen Schwangere und
 studierende Eltern bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nach bestehenden
 Teilnahmevoraussetzungen Ranggleichheit besteht. Bei Parallelveranstaltungen
 werden Schwangere und studierende Eltern bei der Wahl der Termine bevorzugt
 berücksichtigt. Bei der Terminierung von Lehrveranstaltungen soll soweit möglich auf
 Familienpflichten Rücksicht genommen werden.
 (6) Die Universität gewährt minderjährigen Studierenden einen besonderen Schutz und
 fühlt sich verpflichtet, ihren Belangen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Raum
 zu geben.