Nachteilsausgleich

Gerne berät die Kontaktstelle Studium und Behinderung Studierende bei der Antragstellung und unterstützt den Antrag mit einer Stellungnahme.

 

FAQ

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich (NTA) soll eine chancengleiche Teilhabe im Studium sicherstellen und Diskriminierungen vermeiden.
Der NTA ist ein Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie von der UN-Behindertenrechtskonvention (§24 Abs. 5 UN-BRK) im Bildungsbereich vorgesehen sind.

Ein Nachteilsausgleich soll vorhandene Einschränkungen und Nachteile auf Grund von Behinderung oder chronischer Krankheit ausgleichen.
Dieser wird immer individuell an die Einschränkungen angepasst.

Ein Nachteilsausgleich bedeutet bei Studien- oder Prüfungsleistungen nicht Vergünstigungen oder Erleichterungen zu erhalten.

Der Ausgleich muss so gestaltet sein, dass er den Nachteil kompensiert, nicht jedoch einen Vorteil schafft.
Die fachlichen Anforderungen bleiben bestehen!

Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

Einen Antrag auf Nachteilsausgleich können alle Studierenden stellen, die durch eine längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigung in ihrem Studium eingeschränkt sind.
Hierzu zählen neben einer anerkannten Schwerbehinderung auch chronische und psychische Erkrankungen.

Welche Form von Nachteilsausgleichen gibt es?

Für die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs ist es entscheidend wie sich die Beeinträchtigung auf das Studium auswirkt.
Da jede Behinderung oder Krankheit einen individuellen Verlauf hat, wird der Nachteilsausgleich jedem Einzelfall angepasst. 

Die Kontaktstelle Studium und Behinderung hilft Ihnen gerne den passenden Ausgleich zu finden.

 

Mögliche Maßnahmen in Bezug auf die Studienorganisation können z. B. sein:

  • Barrierefreier Zugang zu Veranstaltungen
  • Anwesenheitspflichten modifizieren
  • Modifikation der Rahmenbedingungen bei Praktika und Auslandsaufenthalten

Mögliche Maßnahmen bei Prüfungsleistungen können z. B. sein:

  • Zeitverlängerung bei Prüfungen, Hausarbeiten, Abschlussarbeiten
  • Änderung der Prüfungsform, z. B. schriftlich statt mündlich oder umgekehrt
  • Einsatz von Hilfsmitteln
  • Durchführung der Prüfungen in einem gesonderten Raum

 

Wichtig: Einen Anspruch auf eine spezifische Form eines Nachteilsausgleichs gibt es nicht. Der jeweilige Prüfungsausschuss hat einen Ermessensspielraum bei den Entscheidungen!

Wie wird ein Nachteilsausgleich beantragt?

Setzen Sie sich vor einem Antrag mit den Beratungsstellen, dem Prüfungssekretariat und den Dozierenden in Verbindung.
Für einen Nachteilsausgleich für Studien- oder Prüfungsleistungen ist ein formloser schriftlicher Antrag an den jeweiligen Prüfungsausschuss zu stellen.
Bei Prüfungsleistungen muss dies rechtzeitig vor der Prüfung geschehen.

Wie sieht ein Antrag auf Nachteilsausgleich aus?

Im Antrag müssen die geltend gemachten Nachteile und die gewünschten nachteilsausgleichenden Maßnahmen ausführlich beschrieben werden. Es ist wichtig im Antrag nachvollziehbar darzustellen, worin der Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und der Studienerschwernis besteht und wie diese Erschwernis ausgeglichen werden kann.

Dem Antrag sind aussagekräftige Belege beizulegen, welche Ihre Situation so dokumentieren, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Argumente nachvollziehen können. Ein solcher Nachweis kann z. B. ein fach- oder amtsärztliches Attest, ein psychologisches Gutachten oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises sein.

Die wichtigsten Schritte auf einem Blick
  1. Ein Beratungsgespräch wird vor der Antragstellung empfohlen. Hier können mögliche und sinnvolle Nachteilsausgleiche gemeinsam gefunden werden.
  2. In einem formlosen Antrag wird die Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die geforderten Studienleistungen dargestellt. Dazu sind Angaben zur Krankheit notwendig, nicht aber unbedingt die Nennung einer Diagnose. Konkrete Ausgleichsmaßnahmen müssen benannt werden.
  3. Zum Antrag ist eine fachärztliche Bescheinigung beizufügen. Hierbei ist die Nachvollziehbarkeit der Beeinträchtigung relevant.
  4. Der Antrag ist beim zuständigen Prüfungssekretariat einzureichen.
  5. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und versendet einen schriftlichen Bescheid.
  6. Kontaktaufnahme mit den Dozierenden zur Klärung der Umsetzung des Nachteilsausgleichs.