... Ausschreibungsverfahren
Personalbeschaffung - Verwaltungs- und technisches Personal
Ausschreibungstext
Sie können aus folgenden Mustern (verschiedene Kopfbilder) für die Stellenausschreibung wählen:
- Sprachniveaustufen nach dem GER
- Der Ausschreibungstext muss insbesondere das konkrete Anforderungsprofil enthalten. Bitte achten Sie bei der Formulierung auch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
- Bitte geben Sie die Finanzierungsquelle für das angestrebte Beschäftigungsverhältnis an (Finanzstelle/Fonds). Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.
- Zur weiteren Bearbeitung muss neben dem Ausschreibungstext auch eine tarifgerechte Tätigkeitsbeschreibung vorliegen.
- Vorschlag des Ausschreibungstext bitte als Word-Dokument (.doc) an ausschreibung(at)univw.uni-saarland.de senden.
Informationen zur Online-Bewerbung
Veröffentlichung
- Das Dezernat Personal wird Ihre Ausschreibung im Internet unter den Stellenausschreibungen der Universität des Saarlandes veröffentlichen.
- Mit der Arbeitsverwaltung wird zusätzlich zum Vermittlungsauftrag entsprechend dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) Verbindung aufgenommen.
- Weitere Stellenanzeigen (z.B. in einem Printmedium) können durch das Dezernat Personal veranlasst werden, wenn Sie die Finanzierung übernehmen.
Bewerbungen von Behinderten
Bitte prüfen Sie bei Eingang der Bewerbung, ob sich Schwerbehinderte (Grad der Behinderung [GdB] > 50%) oder bereits Gleichgestellte (GdB < 50% mit Gleichstellungsbescheid) beworben haben (vgl. § 2 Sozialgesetzbuch IX). (Anmerkung: Ein für den Fall einer Einstellung angekündigte oder zugesicherte Gleichstellung reicht nicht aus, die Gleichstellung muss bereits erfolgt sein.)
- Falls ja: Bitte setzen Sie sich - unabhängig von der Qualifikation des/der Bewerber/in - unverzüglich nach Eingang der Bewerbung mit der Schwerbehindertenvertretung wegen des zwingend notwendigen Verfahrens sofort in Verbindung. Dieses Verfahren dient auch der Vermeidung von Schadenersatzansprüchen nach § 164 SGB IX i.V.m. § 15 AGG.
Schwerbehinderte und diesen bereits Gleichgestellte müssen nur dann nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn (ggf. vor Gericht nachweisbar) die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Sie sollten sich von der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich bestätigen lassen, dass: "eine Einladung zum Vorstellungsgespräch entbehlich ist, da die fachliche Eignung offensichtlich fehlt".