Schwerpunktbereichsprüfung

Hinweise

Das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung, welches am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, hat u.a. die bundesrechtlichen Rahmenregelungen zur Juristenausbildung im Deutschen Richtergesetz (DRiG) geändert. Wichtigste Änderung für die Studierenden ist, dass das bisherige erste juristische Staatsexamen (auch erste juristische Staatsprüfung) ersetzt wird durch die zweigeteilte erste juristische Prüfung, bestehend aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung sowie einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung.

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bezieht sich auf den von den Studierenden gewählten Schwerpunktbereich. Die Schwerpunktbereiche lösen damit die Wahlfächer der bisherigen "Ersten Juristischen Staatsprüfung" ab. Die Prüfung in diesem Bereich besteht an der Universität des Saarlandes aus zwei Aufsichtsarabeiten und einer mündlichen Prüfung.

Um zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen zu werden, muss ein ordnungsgemäßes Studium von drei Studienjahren (mit Bestehen der jeweiligen Leistungskontrollen) vorliegen. Sollten Sie von einer anderen Universität nach Saarbrücken wechseln, so muss der Gleichwertigkeitsausschuss (gem. § 5 Abs. 3 JAG) feststellen, dass Ihre Leistungen, die Sie an der anderen Universität erbracht haben, denen der drei Studienjahre gleichwertig sind.

Voraussetzung für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist

  1. der Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft (§ 5 JAG) und
  2. ein zweisemestriges Studium der Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes; die zwei Semester müssen der Prüfung unmittelbar vorausgegangen sein.

Der Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung muss unmittelbar im Anschluss an das Universitätsstudium, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Schluss des letzten Studiensemesters gestellt werden (vgl. § 12 Abs. 1 StuPrO).

Hinweis:
Die Reihenfolge der Absolvierung der universitären Schwerpunkt-bereichsprüfung und der Pflichtfachprüfung bzw. die zeitliche Abfolge sind beliebig. Wurde die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden.
Nach dem Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung kann diese nicht wiederholt werden (kein Verbesserungsversuch möglich). Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gibt es keine "Freischuss"-Regelung.

Es werden pro Jahr jeweils zwei Meldetermine für die Schwerpunktbereichsprüfung angeboten. Stichtag (letztmöglicher Tag) für die Anmeldung ist jeweils

  • 15. Juli  (die Aufsichtsarbeiten werden Anfang/Mitte September geschrieben) und
  • 15. Januar  (die Aufsichtsarbeiten werden Anfang/Mitte März geschrieben).