Erste juristische Prüfung

Erste juristische Prüfung - Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung


Erste juristische Prüfung

Das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung, welches am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, hat u. a. die bundesrechtlichen Rahmenregelungen zur Juristenausbildung im Deutschen Richtergesetz (DRiG) geändert. Wichtigste Änderung für die Studierenden ist, dass das bisherige erste juristische Staatsexamen (auch: erste juristische Staatsprüfung) ersetzt wird durch die zweigeteilte erste juristische Prüfung, bestehend aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung sowie einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Ferner sollen den Studierenden bereits in der juristischen Ausbildung im Studium verstärkt sog. Schlüsselqualifikationen, wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit vermittelt werden. Zugleich soll die Fremdsprachenkompetenz aller Studierenden (durch fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse) gefördert werden.


Welche Zulassungsvoraussetzung muss ich erfüllen, um das Schwerpunktbereichsstudium zu absolvieren?

Es muss ein ordnungsgemäßes Studium von drei Studienjahren (mit Bestehen der jeweiligen Leistungskontrollen) vorliegen. Sollten Sie von einer anderen Universität nach Saarbrücken wechseln, so muss der Gleichwertigkeitsausschuss feststellen, dass Ihre Leistungen, die Sie an der anderen Universität erbracht haben, denen der drei Studienjahre gleichwertig sind.


Was sind die Voraussetzungen für das Examen?

Erste juristische Prüfung, hier staatliche Pflichtfachprüfung

  1. Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft (§ 5, § 9 Abs. 3, 4 JAG);
  2. ein zweisemestriges Studium der Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes; die zwei Semester müssen der Prüfung unmittelbar vorausgegangen sein;
  3. erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht;
  4. Ableistung einer ordnungsgemäßen praktischen Studienzeit.

Zuständig für die Zulassung zu 2. und 4. und die Durchführung der Pflichtfachprüfung ist das Landesprüfungsamt für Juristen!

Erste juristische Prüfung, hier universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (§§ 9 ff. StuPrO)

  1. Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft (§ 5 JAG) und
  2. ein zweisemestriges Studium der Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes; die zwei Semester müssen der Prüfung unmittelbar vorausgegangen sein;

Der Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung muss unmittelbar im Anschluss an das Universitätsstudium, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Schluss des letzten Studiensemesters, gestellt werden (vgl. § 12 Abs. 1 StuPrO).

Zuständig für die Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfung ist das Juristische Prüfungsamt im Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät!


Welche Unterlagen muss ich vorlegen? Wo bekomme ich die Anmeldeunterlagen?

Näheres zu den Unterlagen, die Sie zur Examensanmeldung vorlegen müssen, finden Sie in den Anmeldeformularen, die Sie im 

Landesprüfungsamt für Juristen

Franz-Josef-Röder-Straße 15

66119 Saarbrücken

Telefon: 0681 501-5318 oder 0681 501-5319

Telefax: 0681 501-5897


oder – für die Schwerpunktbereichsprüfung – bei dem
Juristischen Prüfungsamt im Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

erhalten können.


Sie können die Anmeldeunterlagen auch downloaden:


Für die Pflichtfachprüfung unter:

http://www.saarland.de/3806.htm


Für die Schwerpunktbereichsprüfung unter:

http://www.uni-saarland.de/fakultaet/r/pruefungsamt.html


Wo finde ich die Termine für die Anmeldung zur ersten juristischen Prüfung bzw. zur Schwerpunktbereichsprüfung?

Als Aushang im Glaskasten in Gebäude B4 1 oder unter:


http://www.saarland.de/1554.htm bzw.


http://www.uni-saarland.de/fakultaet/r/pruefungsamt.html


Was ist die „Freischuss“-Regelung?

Für die erstmalige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung gilt die so genannte „Freischuss“-Regelung. Sie beinhaltet einen risikolosen Prüfungsversuch, der bei Nichtbestehen als nicht unternommen gilt. Voraussetzung ist allerdings ein ununterbrochenes Studium der Rechtswissenschaft von höchstens acht Semestern; Zeiten eines Rechtsstudiums im Ausland oder einer Beurlaubung aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.


Welche Leistungen müssen zum Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung erbracht werden?

Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten, die mündliche Prüfung aus einem Prüfungsgespräch.


Wann ist die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden? Wie errechnet sich die Prüfungsgesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung?

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. Die Prüfungsgesamtnote wird in der Weise ermittelt, dass die Punktzahl für jede Aufsichtsarbeit mit Faktor 1,5 und für die Einzelnote der mündlichen Prüfung mit Faktor 1,25 vervielfältigt und die Summe durch Devisor 4,25 geteilt wird (vgl. § 18 StuPrO). Hierbei ist zu beachten, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung nur erfolgt, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit 4,00 Punkten oder mehr bewertet worden ist. Sind beide Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung im Schwerpunktbereich ausgeschlossen (vgl. § 15 Abs. 3 StuPrO).


Erhalte ich ein Zeugnis über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung?

Wer die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält vom Juristischen Prüfungsamt im Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist (vgl. § 18 Abs. 5 StuPrO).


Welche Leistungen müssen im Rahmen der Pflichtfachprüfung erbracht werden?

Die staatliche Pflichtfachprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten (drei Aufsichtsarbeiten im Bürgerlichen Recht, zwei Aufsichtsarbeiten im Öffentlichen Recht und eine Aufsichtsarbeit im Strafrecht). Etwa 5 Monate nach Abschluss der schriftlichen Prüfung findet dann die mündliche Prüfung statt.

Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie im Juristenausbildungsgesetz – JAG – und in der Ausbildungsordnung für Juristen – JAO –; die Normtexte können Sie einsehen unter:

http://www.uni-saarland.de/fakultaet/r/pruefungsamt.html


Erhalte ich ein Zeugnis über die bestandene Pflichtfachprüfung?

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist (vgl. § 14 Abs. 5 JAG).


Wann ist die Erste Juristische Prüfung bestanden?

Die erste juristische Prüfung hat nur bestanden, wer sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat.

Zum Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung siehe oben und zum Bestehen der Pflichtfachprüfung siehe § 14 Abs. 4 JAG.


Bekomme ich eine Urkunde mit einer Gesamtnote? Wer stellt diese aus?

Das Zeugnis über das Bestehen der ersten juristischen Prüfung wird von dem Landesprüfungsamt erteilt, bei dem die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt wurde. Das Zeugnis weist hierbei die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus.


Wie geht die Prüfungsgesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung in die Prüfungsgesamtnote der ersten juristischen Prüfung ein?

In die Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung fließt die Prüfungsgesamtnote der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und die Prüfungsgesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert ein.