Grundsätze über die Seminarteilnahme (Änderung der JAO)

Grundsätze über die Seminarteilnahme (Änderung der JAO)


  • Soweit Seminare nicht ausdrücklich nur als Teil des Schwerpunktbereichsstudiums angeboten werden, ist die Teilnahme für Studierende allein von der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Seminars abhängig.

  • Studierende, die sich noch im Hauptstudium befinden, können gemäß § 5 Abs. 2 Satz 6 JAG schon vor dem 4. Studienjahr aufgrund besonderer, vor Beginn des Seminars zu beantragender Zulassung durch das Juristische Prüfungsamt im Dekanat an einem Seminar als vorgezogenem Teil ihres Schwerpunktbereichsstudiums teilnehmen; das Juristische Prüfungsamt wird, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, diese Zulassung in der Regel erteilen. Leistungspunkte können bei einer Teilnahme im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums nicht erworben werden.

  • Seminarteilnahme im zweiten und dritten Studienjahr (Änderung der JAO): Infolge dieser Änderung können Studierende aufgrund von § 2a Abs. 2 Satz 3 und 4 JAO durch erfolgreiche Teilnahme
    im zweiten Studienjahr an einem Seminar
    und/oder
    im dritten Studienjahr an zwei Seminaren
    je vier Leistungspunkte erhalten.
    Damit ist eine Anrechnung als (vorgezogene) Leistung im Schwerpunktbereichsstudium ausgeschlossen (s.o.).

  • Die Teilnahme an einem Seminar ist erfolgreich, wenn in dem Seminar wenigstens eine schriftliche Arbeit mit mindestens der Note "ausreichend" bewertet und regelmäßig an dem Seminar teilgenommen worden ist (§ 7 Abs. 2 StuPrO).

  

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