(Sexualisierte) Diskriminierung und Gewalt

(Sexualisierte) Diskriminierung und Gewalt (SDG) haben an der Universität des Saarlandes  keinen Platz - weder in Präsenz noch digital!
Das Gleichstellunsgbüro setzt sich aktiv für die Bekämpfung von (sexualisierter) Diskriminierung und Gewalt ein. Beratung und Unterstützung finden Betroffene bei der Gleichstellungsbeauftragten.

"Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt sind an deutschen Hochschulen als Arbeits- und Studienorte genauso alltäglich wie im privaten Umfeld. Eine Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) zeigt auf, dass jede*r zweite Befragte schon einmal Belästigungen am Arbeitsplatz erlebt hat und jede sechste Frau und jeder 14. Mann das Erlebte explizit als „sexuelle Belästigung“ einstuft."1
SDG wird in vielfältiger Art und Weise ausgeübt, das geschieht verbal, nonverbal und/oder auch durch tätliche Angriffe. Es gelten alle Verhaltens- und Handlungsweisen als SDG, die beleidigend, demütigend, von den davon Betroffenen nicht erwünscht sind und als abwertend und herabwertend erlebt werden (AGG §3, Abs.4)

Die Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (bukof) ist die geschlechterpolitische Stimme im wissenschafts- und hochschulpolitischen Diskurs. 

Die bukof hat am 18.04.23 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit sexualisierter Diskriminierung und Gewalt an Kunst- und Musikhochschulen veröffentlicht, diese können hier  eingesehen werden.

1Quelle: bukof

 

Was tun bei sexueller Belästigung, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt?

Sexuelle Belästigung

Das geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert in § 3, Abs. 4 sexuelle Belästigung als eine Benachteiligung, bei der „ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“.

Beispiele für sexuelle Belästigungen können sein:

  • unerwünschtes Berühren
  • anzügliche und ehrverletzende Bemerkungen
  • obszöne Witze und Sprüche, die demütigend wirken 
  • aufdringliche sexuelle Angebote
  • das Aufhängen und Herumzeigen von Fotos oder Zeichnungen mit wenig oder gar nicht bekleideten Personen oder sexuellem Inhalt
  • Aufforderungen zu sexuellen Gefälligkeiten oder Handlungen

Unter sexueller Diskriminierung wird die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts verstanden. Als sexuelle Gewalt werden Handlungen wie tätliche Bedrohung, Nötigung und Vergewaltigung bezeichnet.
Sexuelle Gewalt kann strafrechtlich relevant sein.

Stalking | Nachstellen

Das geltende Strafgesetzbuch (StGB) legt in § 238 Abs. 1 fest, dass unbefugte, beharrliche Nachstellung (Stalking) ein Straftatbestand ist und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Des weiteren wird in den Absätzen 1 bis 5 definiert, worin die unbefugte Nachstellung besteht: 1. Aufsuchen räumlicher Nähe, 2. Herstellung von Kontakt, indem Telekommunikations- oder sonstige Kommunikationsmittel verwendet werden, 3. Aufgeben von Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten, 4. Drohung der Verletzung von Leben, der körperlichen Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit und 5. Vornahme einer anderen vergleichbaren Handlung.

Beispiele für Stalking können sein: 

  • unerwünschte Telefonanrufe
  • Hinterlassen von Mitteilungen übers Internet, per E-Mail, Mobiltelefon oder auf dem Anrufbeantworter 
  • Überwachung oder Beobachtung einer bestimmten Person 
  • unerwünschtes Aufnehmen von Bild- und Tonmaterial 
  • demonstrative Anwesenheit (Auflauern) im Hörsaal, im Seminarraum, im Wohnheim oder an anderen Orten 
  • Verfolgung, Annäherung, Kontaktversuche 
  • unerwünschte Geschenke oder Bestellung von Warensendungen 

Die Betroffenen werden gegen ihren Willen auf wiederholte, unzumutbare Art und Weise beobachtet, verfolgt oder penetrant belästigt. Sie werden in ihrer Lebensqualität stark eingeschränkt. Sie haben Angst, fühlen sich hilflos, sind verzweifelt oder werden verstärkt misstrauisch. Letztlich kann Stalking zu psychischen Problemen und Spätfolgen führen. 

Daher ist Stalking-Opfern grundsätzlich zu raten, sich so frühzeitig wie möglich gegen die nachstellende Person zur Wehr zu setzen.
Hier stehen zivilrechtliche und strafrechtliche Mittel zur Verfügung. 

Leitlinien für Betroffene

Sexualisierte diskriminierende und degradierende Handlungen haben für die Betroffenen weitreichende Auswirkungen. Sowohl körperliche wie seelische Befindlichkeiten können gestört, Leistungsfähigkeit und Motivation in Studium, Beruf und Privatleben schwerwiegend beeinträchtigt werden. In jedem Fall ist es wichtig, dass betroffene Personen ihr Erleben ernst nehmen und versuchen, selbst die Grenzen zu setzen. Opfer sexueller Belästigung und Stalking sollten unbedingt Rat und Unterstützung bei Personen ihres Vertrauens suchen oder sich an die entsprechenden Beratungsstellen wenden.

Auch Nicht-Reagieren stellt eine Reaktion auf sexuelle Belästigung oder Stalking dar. Doch ein passives defensives Verhalten wie das Ignorieren der Annäherungsversuche, die Meidung der belästigenden oder nachstellenden Person oder der Versuch, scherzhaft damit umzugehen, ist nur in wenigen Fällen erfolgreich. Eine weitaus größere Chance, die Belästigung zu unterbinden, haben Betroffene, wenn sie aktiv und offensiv reagieren.

I. Unmittelbar zur Wehr setzen

Ein erster aktiver Schritt ist schon, durch klare Worte eine Grenze zu ziehen. Die betroffene Person macht damit deutlich, dass das ihm bzw. ihr entgegengebrachte Verhalten unerwünscht ist und nicht geduldet wird. Durch ein laut und klar ausgesprochenes „Nein, das will ich nicht!“ oder „Lassen Sie das!“ wird der Situation die Heimlichkeit genommen.

Beispiele der direkten Abwehr:

  • „Nein, das will ich nicht!“
  • „Lassen Sie das!“
  • „Fassen Sie mich nicht an!“
  • „Stopp!“

Es ist sinnvoll, der nachstellenden oder der belästigenden Person unter Zeugen persönlich oder schriftlich klar zu machen, dass kein Kontakt gewünscht ist. Wenn möglich, sollte jeder weitere Kontakt vermieden werden (z.B. persönlicher Kontakt, E-Mail, Telefonate etc). Dieses sollte die erste und letzte persönliche Reaktion sein. Außerdem können Sie sich direkt an die Polizei wenden. Der Vorfall sollte auf jeden Fall direkt nach der Tat schriftlich dokumentiert werden:

  • Datum, Uhrzeit, Ort
  • Name der belästigenden Person
  • Fakten zum Tathergang
  • Namen von möglichen Zeuginnen und Zeugen
  • Beweise sicherstellen (bspw. Briefe oder E-Mails aufbewahren)

II. Gespräch mit Personen des Vertrauens suchen

Es ist hilfreich, das Gespräch mit Personen des Vertrauens zu suchen. Das können die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Freundinnen oder Freunde, Kommilitoninnen oder Kommilitonen, Kolleginnen oder Kollegen und Verwandte sein. Das Gespräch kann helfen, die eigene Situation klarer zu erkennen, das Selbstbewusstsein zu stärken und über weitere Schritte nachzudenken.

III. Beratung an offizieller Stelle suchen

Der AStA kann erste geschützte Anlaufstelle sein und bei Bedarf über Beratungsstellen informieren. 

Weitere Beratungsstellen an der Universität des Saarlandes sind die Gleichstellungsbeauftragte der Universität des Saarlandes und die Psychologisch-Psychotherapeutische Beratungsstelle des Studierendenwerks Saarland (PPB). Die Beratungen sind vertraulich und selbstverständlich kostenlos. In dem Gespräch wird dann nach der Schilderung des Vorfalls gemeinsam das weitere Vorgehen vereinbart. Zu einem solchen Gespräch können Sie sich gerne von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen.

Das Studierendenwerk Saarland, der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und das Gleichstellungsbüro der Universität des Saarlandes positionieren sich ausdrücklich gegen sexuelle Belästigung und sexuellen Missbrauch insbesondere durch sexualisierte diskriminierende und degradierende Handlungen und Verhaltensweisen.

Solche sexualisierte diskriminierende und degradierende Handlungen und Verhaltensweisen kommen besonders in folgenden Ausprägungen vor:

Sexualisierte Diskriminierungen
Herabsetzung oder Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der Gender-Identität

Sexuelle Belästigung
verbale und körperliche Übergriffe auf die Person

Sexuelle Gewalt
Nötigung und Vergewaltigung*
*In Anlehnung an: Empfehlung der 24. Mitgliederversammlung der HRK am 24.April 2018 in Mannheim: Gegen sexualisierte Diskriminierung und sexuelle Belästigung an Hochschulen

Maßnahmen und Konsequenzen


Die Universität trägt die Verantwortung für die Schaffung einer Universitätskultur, die partnerschaftliches Verhalten schätzt, in der Zivilcourage gefördert und die Basis für ein positives und gewaltfreies Studien- und Arbeitsklima gelegt wird, in dem Mobbing, Diskriminierung, Stalking, sexuelle Belästigung bzw. deren Vorstufen, d.h., grenzüberschreitendes Verhalten und Gewalt, nicht stattfinden bzw. geduldet werden. Gleichstellungsplan der UdS (Dienstblatt Nr. 51/2021/Pkt. 17 (1)).

Exmatrikulation

Studierende können mit Bezug auf das Saarländisches Hochschulgesetz SHSG (§82, Abs. (4), Satz 3 und 4) und/oder unter Anwendung des §238Strafgesetzbuch  exmatrikuliert werden.

Maßnahmen im Einzelfall

  • Ausschluss von einer Lehrveranstaltung
  • Ausschluss von der Nutzung universitärer Einrichtungen
  • Entzug der EDV-Nutzungsberechtigung
  • Hausverbot
  • Exmatrikulation

Ausübung des Hausrechts
Entsprechend der Hausordnung des Studierendenwerks Saarland. hat sich jede Person, die sich im Geltungsbereich des Studierendenwerks (insbesondere der Wohnheime aufhält), so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Das Studierendenwerk Saarland wahrt die Ordnung im Kreise seiner Gebäude und übt das Hausrecht aus. Es ist berechtigt, zur Beseitigung von Störungen des Hausfriedens Störer oder Störerinnen aus den betroffenen Räumlichkeiten zu verweisen.
Wenden Sie sich dazu direkt an das Studierendenwerk Saarland: info(at)stw-saarland.de

Strafanzeige
Es besteht die Möglichkeit, bei jeder Polizeidienststelle das Verhalten anzuzeigen. Zwei Möglichkeiten sind:

Polizeiinspektion St. Johann, Saarbrücken
Karcherstraße 5
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681 932 1233

Polizeiinspektion Homburg/Saar
Eisenbahnstraße 40
66424 Homburg/Saar
Tel.: 06841 1060

Flyer zum Download (de/en/fr)

Flyer zum Download

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Universitäre Ansprechstellen

Psychologisch-Psychotherapeutische Beratungsstelle
des Studierendenwerks Saarland
Campus Gebäude B6 2
Tel.: 0681 302-2515
ppb(at)stw-saarland.de

Gleichstellungsbeauftragte der Universität des Saarlandes
Gleichstellungsbüro
Campus Gebäude C3 1| Nebengebäude
Tel.: 0681 302-4795
gleichstellung(at)uni-saarland.de

Allgemeiner Studierendenausschuss AStA
der Universität des Saarlandes
Campus Gebäude A5 2
Tel.: 0681 302-2900 | Sekretariat
gleichstellung(at)asta.uni-saarland.de oder
international(at)asta.uni-saarland.de

Externe Beratungsstellen

Frauennotruf Saarland
Nauwieserstraße 19
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681 36767
info(at)frauennotruf-saarland.de
www.frauennotruf-saarland.de

Vertrauliche Hilfe nach sexueller Gewalt
Vertrauliche Spurensicherung
Tel.: 0681 844944
www.Spuren-sichern.de

Weißer Ring Landesbüro Saarland
Halbergstraße 44
66121 Saarbrücken
Tel.: 0681 67319 
www.saarland.weisser-ring.de

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Tel.: 116 016 (in vielen Sprachen)
info(at)hilfetelefon.de
www.hilfetelefon.de

Polizeiliche Kriminalprävention und Opferschutz
Tel.: 0681 962-0

Weitere Informationen
zum Opferschutz und zur Anzeigenerstattung finden Sie unter:
www.polizei-beratung.de
www.opferschutz.saarland.de