FAQ zum Probestudium und zum Studium ohne Abitur

Was bedeutet "Probestudium"?

Das Probestudium ist der erste Schritt, um ohne Hochschulzugangsberechtigung eine fachgebundene Studienberechtigung durch besondere berufliche Qualifikation zu erhalten. Nach der Antragstellung entscheidet eine Kommission darüber, ob Sie für das Probestudium zugelassen werden. Mit der Zulassung zum Probestudium haben Sie allerdings noch keinen Studienplatz erhalten. Sie müssen sich anschließend noch um den Studienplatz bewerben bzw. sich bei den zulassungsfreien Studiengängen einschreiben.

Im Probestudium besuchen Sie dann die regulären Lehrveranstaltungen in Ihrem gewählten Studiengang und legen die dort vorgesehenen Prüfungsleistungen ab. Sind Sie erfolgreich, wird Ihnen nach einer Eignungsüberprüfung eine fachgebundene Hochschulreife erteilt, und Sie können Ihr Studium fortsetzen.

Wie lange dauert das Probestudium?

Das Probestudium dauert zwei, kann aber in Abhängigkeit von der jeweiligen Regelstudienzeit bis zu höchstens vier Semester betragen. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Probestudium entsprechend.

Was sind die Voraussetzungen, um zum Probestudium zugelassen zu werden?

Um einen Antrag für das Probestudium stellen zu können, müssen Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Berufstätigkeit im erlernten oder einem verwandten Beruf i.d.R. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen. Zudem muss zwischen Studienwunsch und Berufsausbildung eine inhaltliche Einschlägigkeit bestehen, und Sie müssen die Ausbildung mit einem qualifizierten Ergebnis bestanden haben (mind. Note 2,5 oder mind. 80 Punkte).

Im Vorfeld der Antragstellung müssen Sie zudem die Teilnahme an zwei Beratungsgesprächen über den Studiengang nachweisen.

Gibt es eine Nachreichfrist für einzelne Unterlagen?

Nein. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass alle notwendigen Unterlagen und Nachweise bis zum 1. April beim Studierendensekretariat der Universität des Saarlandes bzw. der htw saar eingegangen sind.

Was bedeutet "hauptberufliche Tätigkeit"?

Als hauptberufliche Tätigkeit gelten Beschäftigungen im Umfang von wenigstens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten.

Für erzieherische und sozialpflegerische Berufe kann die selbständige hauptberufliche Führung eines Haushaltes mit der Verantwortung für die Erziehung eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person in vollem Umfang als hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden. Für alle anderen Berufe kann die Anrechnung im Umfang von bis zu einem Jahr angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist in beiden Fällen jedoch, dass Sie während dieser Zeit keiner anderen Beschäftigung nachgegangen sind, deren Umfang die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten überschritten hat.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers addieren sich die Arbeitszeiten, sofern die Beschäftigung weiterhin wenigstens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten umfasst und die Tätigkeit einem erlernten bzw. verwandten Beruf entspricht.

Wer sind meine Ansprechpartner für die Beratungsgespräche?

Bevor Sie den Antrag auf Zulassung zum Probestudium stellen können, müssen Sie an zwei Beratungsgesprächen über den angestrebten Studiengang teilnehmen. Eines der Gespräche wird mit der Zentralen Studienberatung an der Universität des Saarlandes geführt und ein weiteres mit der studiengangsspezifischen Beratungsstelle der Universität des Saarlandes, den Studienfachberaterinnen und -beratern bzw. den zuständigen Fachberatern an der htw saar. Bitte denken Sie daher an rechtzeitige Terminvereinbarungen.

 

Lohnt sich eine Antragstellung, wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind?

Nein. Ihr Antrag kann nur dann erfolgreich sein, wenn alle formalen Voraussetzungen bis zum 01. April erfüllt sind.

Habe ich Zulassungschancen, wenn ich keine einschlägige Ausbildung vorweisen kann?

Grundsätzlich nein. Über die Frage der Einschlägigkeit entscheidet allerdings immer die einzurichtende Fachkommission im Einzelfall.

Wer entscheidet über meinen Antrag?

Über jeden Antrag entscheidet eine an der jeweiligen Hochschule einzurichtende Fachkommission, bestehend aus a) einer/einem Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur als Vorsitzende/Vorsitzender, b) einer Vertreterin/einem Vertreter des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Gesundheitsfachberufe, c) zwei in dem gewählten Studiengang tätigen Hochschullehrerinnen und -lehrern, die vom zuständigen Fakultätsrat benannt werden, sowie d) insgesamt zwei Vertreterinnen und Vertretern aus dem Bereich von Arbeitskammer, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und der Kammern der freien Berufe.

Wann erfahre ich das Ergebnis meiner Antragstellung?

Ob Sie zum Probestudium zugelassen wurden, erfahren Sie rechtzeitig, um sich im anschließenden Wintersemester noch um einen Studienplatz bewerben zu können.

Wie geht es weiter, wenn ich zum Probestudium zugelassen werde? Erhalte ich automatisch einen Studienplatz?

Nein. Nach der Zulassung zum Probestudium müssen Sie sich für zulassungsbeschränkte Studiengänge zunächst frist- und formgerecht um einen Studienplatz bewerben.

Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgt die Antragsstellung bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres durch das Online-Bewerbungsportal der der htw saar oder die SIM-Portale der Universität des Saarlandes bzw. das dialogorientierte Serviceverfahren von hochschulstart.de.

Den Zulassungsantrag für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge (Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin) stellen Sie über die Webseite der Stiftung für Hochschulzulassung. Bewerbungsfrist ist der 15. Juli des jeweiligen Jahres bzw. der 31. Mai, falls Sie schon länger im Besitz der Zulassung zum Probestudium sind.

Kann Ihnen im Vergabeverfahren ein Studienplatz zugeteilt werden, können Sie sich für den Studiengang einschreiben und mit dem Probestudium beginnen.

Bei zulassungsfreien Studiengängen können Sie hingegen die Einschreibung an der Universität des Saarlandes ohne vorherige Bewerbung über die Sim-Portale beantragen und werden dann direkt in das Probestudium eingeschrieben.

Wann findet die Eignungsüberprüfung statt, und wie wird diese durchgeführt?

Im Anschluss an das Probestudium müssen Sie eine Eignungsfeststellung bei dem/der zuständigen Studiendekan/-in unter Vorlage der erbrachten Leistungsnachweise beantragen und die Eignungsbescheinigung bei der Hochschule einreichen.

In den modularisierten Bachelor- und Lehramtsstudiengängen beträgt das Probestudium zwei Semester. Die Eignung wird ausgesprochen, wenn innerhalb des Probestudiums 40 ECTS-Punkte (CP) erbracht wurden.

In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen sowie in den Studiengängen Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin beträgt das Probestudium höchstens vier Semester. Hier wird die Eignung bescheinigt, wenn Sie mindestens zwei Dritteln der Studien- oder Prüfungsleistungen nachweisen. Im Fall des Studienganges Pharmazie müssen Sie mindestens zwei Drittel der Unterrichtsstunden, die für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für das Grundstudium vorgeschrieben sind, nachweisen.

Das Bestehen der Vor- oder Zwischenprüfung oder die Erbringung gleichwertiger Leistungen ersetzt die Eignungsfeststellung. Dies ist in dem über diese Prüfung zu erteilenden Zeugnis festzustellen.

Im Studiengang Rechtswissenschaft wird die Eignung festgestellt, wenn Sie das erste Studienjahr erfolgreich abgeschlossen haben.

Wurde Ihnen im Anschluss an das Probestudium die Eignung für Ihr Studium durch eine fachgebundene Studienberechtigung bescheinigt, können Sie Ihr Studium fortsetzen.

Ist es möglich, das Probestudium in Teilzeit zu absolvieren?

Ein Probestudium kann in Teilzeit absolviert werden, sofern der gewählte Studiengang in Teilzeit studierbar ist. Das Probestudium verlängert sich dann entsprechend. Um in Teilzeit eingeschrieben zu werden, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Hochschule einreichen.

Wie lange ist eine Zulassung zum Probestudium gültig?

Für die Zulassung zum Probestudium gibt es keine Verfallszeit. Sie ist allerdings fachgebunden und nur für den im Bescheid genannten Studiengang gültig. Wurde ein Probestudium nicht erfolgreich beendet, weil Sie die Eignungsprüfung nicht bestanden haben, ist eine erneute Wiedereinschreibung nicht mehr möglich.

Kann ich auch einen Antrag für mehrere Studiengänge stellen?

Dies ist möglich. Für jeden Studiengang muss dann ein separater Antrag gestellt werden. Bitte beachten Sie aber, dass zwischen beruflichem Werdegang und Studienwunsch eine Einschlägigkeit vorhanden sein muss.

Mit wem konkurriere ich bei der Vergabe der Studienplätze?

Die Studienplatzvergabe für besonders beruflich Qualifizierte erfolgt im Rahmen des Auswahlverfahrens für lokal zulassungsbeschränkte Studiengänge in einer gesonderten Studienplatzquote. 5% der Studienplätze sind für Studienbewerbungen im Rahmen der Zulassung zum Probestudium vorgehalten.

Bei den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie) nehmen Sie am gleichen Auswahlverfahren wie alle anderen Studienplatzbewerber teil. Um Ihre Zulassungschancen im Auswahlverfahren optimal zu gestalten, sollten Sie über die Teilnahme am jeweiligen spezifischen Eignungstest nachdenken, der bei der Zulassung für Ihren Studiengang zusätzliche Punkte bringen kann. Dies ist der Test für Medizinische Studiengänge (TMS) für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin sowie der Pharmazeutische Studierfähigkeitstest (PhaST) für den Studiengang Pharmazie.

Gibt es noch andere Zulassungswege für Studieninteressierte ohne Abitur?

Neben der Studienberechtigung durch besondere berufliche Qualifikation gibt es im Saarland noch weitere Wege, die zum Studium führen können.

Laut Qualifikationsverordnung Universität (§ 2a) besitzen z.B. auch Meister im Handwerk, Inhaber von Fortbildungsabschlüssen (mind. 400 Unterrichtsstunden) oder Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese qualifiziert zum Studium aller an der Universität angebotenen Studiengänge.

In der "Qualifikationsverordnung Universität" (§ 5, Abs. 4) ist weiterhin geregelt, dass in bestimmten Studiengängen der htw saar das erfolgreiche Absolvieren des erstes Studienjahrs (60 CP) zum Studium genau festgelegter Studiengänge der Universität des Saarlandes berechtigt, auch wenn die Person durch ihren bisherigen Werdegang keine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife besitzt. Eine entsprechende Übersicht können Sie der Qualifikationsverordnung entnehmen.

Bei Fragen zum Studienverlauf oder der Antragsstellung können Sie sich gerne an die Zentrale Studienberatung an der Universität des Saarlandes wenden.

Kann ich während des Probestudiums den Studiengang wechseln?

Ja. Sie dürfen während eines Probestudiums erneut einen Antrag zur Aufnahme eines Probestudiums für einen anderen Studiengang stellen. Im Falle einer erneuten Zulassung zum Probestudium und des Erhalts eines Studienplatzes im Zulassungsverfahren ist dann der Wechsel des Studiengangs möglich.

Kann ich als Studium-ohne-Abitur-Bewerber/-in über Wartezeit ins Studium kommen?

Bei den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen ist dies nicht möglich. Ab Wintersemester 2022/23 wird auch bei den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie) die vorhandene Wartezeit nicht mehr als Zulassungskriterium berücksichtigt . Grundsätzlich nehmen Sie am gleichen Auswahlverfahren wie alle anderen Studienplatzbewerber teil.

 

Wer kann mir bei Fragen weiterhelfen?

Bei Fragen zum Studienverlauf oder der Antragstellung können Sie sich gerne an die Zentrale Studienberatung an der Universität des Saarlandes wenden.

Zentrale Studienberatung

Campus Saarbrücken
Campus Center, Geb. A4 4, EG
Tel.: 0681 302-3513
studienberatung(at)uni-saarland.de

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