14.04.2022

Beschäftigte und Studierende auf dem Campus Homburg müssen Immunitätsnachweis vorlegen

Seit dem 15. März sind Personen, die in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Krankenhäusern) tätig sind, nach §20a IfSG verpflichtet, einen gültigen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 vorzuweisen. Diese Pflicht gilt für alle Studierenden sowie alle Beschäftigten, die ihren Arbeitsplatz auf dem Campus Homburg haben, unabhängig davon, ob ein Kontakt zu Patientinnen und Patienten besteht. Ebenso betroffen sind einige Bereiche und Personen auf dem Campus Saarbrücken, etwa in den Hochschulambulanzen.

Auch Auszubildende, studentische Hilfskräfte, studentische Angestellte oder wissenschaftliche Hilfskräfte, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Freiwilligendienstleistende müssen den Nachweis erbringen, wenn sie in den jeweiligen Bereichen tätig sind.

Der Immunitätsnachweis kann eine vollständige Impfung oder eine gültige Genesung sein. Ausgenommen hiervon sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können (medizinische Kontraindikation); hier muss stattdessen die Kontraindikation mit einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesen werden. Jeder Nachweis muss offiziell gültig und von einer anerkannten Stelle ausgestellt worden sein. Hierbei liegt es ebenfalls in der Selbstverantwortung jeder Person, weitere Nachweise innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises – auch unaufgefordert – vorzulegen.

Die zuständigen Gesundheitsämter erhalten die Daten aller Personen, die bisher keinen Immunitätsnachweis eingereicht haben. Mit Ablauf der Frist vom 15. März wurden Personen ohne Nachweis bereits gemeldet. Über die weiteren Schritte bei Nichteinreichen informiert hier der Regionalverband Saarbrücken.