04.10.2021

Information für ungeimpfte Angestellte zu Quarantäneregelungen

Laut dem GMK-Beschluss vom 22.September steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (nur Angestellte, keine Beamte), die durch eine angeordnete Quarantäne ihre Arbeit nicht oder nur noch teilweise ausführen können, und die vermeidbar ungeimpft sind, keine Entschädigungsleistung mehr zu.

Der GMK-Beschluss wird in der folgenden Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarland erläutert.

Mögliche Gründe für eine behördlich angeordnete Quarantäne können sein:

  • Reiserückkehr aus Hochrisiko- / Virusvariantengebiet
  • Enge Kontaktperson einer Corona positiv getesteten Person
  • Eigenes positives Corona-Testergebnis

Sollten Sie nicht geimpft sein, obwohl keine gesundheitliche Kontraindikation dagegen spricht, und wurde Ihnen eine Quarantäne von der örtlichen Behörde angeordnet so können Sie grundsätzlich Ihre Arbeitstätigkeiten im Homeoffice ausüben (Ausnahme: Rückkehr aus einem vor Antritt der Reise bekannten Hochrisiko- / Virusvariantengebiet). Sollte dies aufgrund Ihrer Tätigkeit nicht möglich sein, so gibt es folgende weitere Optionen:

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Krankheit (auch im Falle von Corona)
  • Urlaub
  • Gleitzeit (Vor- / Nacharbeit, Überstundenabbau) – nur in vorheriger Absprache mit der oder dem Vorgesetzten!
  • Unbezahlter Urlaub / Freistellung

Sollte keine dieser Optionen für Sie in Frage kommen gilt die Quarantänezeit als selbstverschuldete nicht erbrachte Arbeitsleistung. Eine Freistellung bei gleichem Lohn ist hierin nicht mehr vorgesehen, da eine Entschädigungsleistung bei einem Verdienstausfall nur diejenigen Personen erhalten, die bereits eine Impfung gegen COVID-19 bzw. eine Kontraindikation gegen die Impfung oder einen Genesenenstatus vorweisen können.

Im Rahmen dieser Änderungen ist es der Arbeitgeberin gestattet, den Impfstatus der Arbeitnehmenden abzufragen. Ein Nachweis erfolgt über die Kopie des Impfausweises.