03.02.2022

Neue Ausnahmen für 2G plus-Nachweis und Änderung bei Johnson & Johnson-Impfstoff

Für frisch geimpfte und erst kürzlich von Covid19 genesene Menschen hat die saarländische Landesregierung neue Ausnahmen für den 2G plus-Nachweis erlassen. Wer den Johnson & Johnson-Impfstoff erhalten hat, benötigt zudem laut einer aktualisierten Bundesverordnung zwei weitere Impfungen, um als geboostert zu gelten. Außerdem ist das digitale EU-Impfzertifikat jetzt nur noch neun Monate gültig, wenn keine Boosterimpfung erfolgt ist. Dies spielt bei Dienstreisen ins EU-Ausland eine Rolle.

In der aktuellen Landesverordnung, die am 26. Januar in Kraft trat, wurden neue Ausnahmen für den 2G plus-Nachweis definiert. Dieser Nachweis ist an der Universität des Saarlandes unter anderem in der Mensa und den Cafeterien, beim Indoortraining des Hochschulsports sowie bei Veranstaltungen außerhalb der Lehre und der beruflichen Tätigkeit erforderlich. Welche Nachweispflichten in den verschiedenen Kontexten gelten, zeigt dieses Schaubild.

Die Landesregierung hat die Ausnahmen bei der 2G plus-Regelung für frisch-geimpfte und genesene Personen neu definiert. Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund der neuen Regelung der Bundesregierung zum Johnson & Johnson-Impfstoff, die hier über das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) verkündet wurde. Danach gelten Geimpfte, die das Corona-Vakzin von Johnson & Johnson erhalten haben, erst nach einer zweiten Dosis eines anderen Impfstoffes als grundimmunisiert. Sie benötigen daher eine dritte Impfung als Auffrischungsimpfung, um als geboostert zu gelten.

Die einzelnen Varianten für die Frage, wann im Saarland die 2G plus-Regelung erfüllt ist, hat die Landesregierung in diesem Schaubild  erläutert.

Hier ist zudem eine Zusammenfassung, wer im Saarland aktuell als geboostert gilt:

  • Als geboostert gelten im Saarland Menschen, die eine Auffrischimpfung nach einer Grundimmunisierung erhalten haben. Dies ist bei allen Impfstoffen und Impfstoff-Kombinationen erst nach der dritten Impfung der Fall, auch bei einer Erstimpfung mit dem Janssen-Vakzin von Johnson & Johnson.
  • Außerdem gilt als geboostert, wer genesen ist und dann zwei Impfungen erhalten hat.
  • Mit Geboosterten gleichgestellt sind frisch geimpfte und genesene Personen für die Dauer von drei Monaten nach der Grundimmunisierung bzw. nach der Infektion. Für Geimpfte gilt das allerdings erst 14 Tage nach ihrer Impfung, für Genesene 28 Tage nach ihrem positiven PCR-Test. Auch eine Infektion nach den ersten beiden Impfungen ist für drei Monate einer Auffrischimpfung gleichgestellt. Quelle: SR Online

Eine weitere Gesetzesänderung trat am 1. Februar in Kraft. Danach ist das digitale EU-Impfzertifikat nicht mehr zwölf Monate, sondern nur noch neun Monate gültig. Ein gültiges Corona-Impfzertifikat hat jeder 14 Tage nach der vollständigen Corona-Impfung und maximal 270 Tage nach der Grundimmunisierung. Ohne Boosterimpfung sind die EU-Impfzertifikate nach Ablauf der Neun-Monats-Frist also ungültig. Dies gilt es bei Reisen in das europäische Ausland zu beachten.