Vergabeverfahren für lokal zulassungsbeschränkte Studiengänge

Die Studienplätze in den lokal zulassungsbeschränkten Studiengängen werden (nach Abzug der Vorabquoten) folgendermaßen vergeben:

  • 80% nach Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
  • 20% nach Anzahl Bewerbungssemester

Bei Bewerbungssemestern handelt es sich um die Anzahl der Ablehnungen, die Sie in der Vergangenheit für den gleichen Studiengang (bei Lehramtsstudiengängen für die gleiche Fächerkombination und die gleiche Schulart) von der Universität des Saarlandes bei form- und fristgerechter Antragsstellung auf Zulassung erhalten haben. Wenn die Ablehnung aus Gründen wie mangelnde Eignung oder Qualifikation erfolgte, wird das Bewerbungssemester nicht berücksichtigt. Ebenso dürfen Bewerbungssemester nur berücksichtigt werden, ab dem Semester für das Sie sich ununterbrochen für den Studiengang an der Universität des Saarlandes beworben haben. Die Obergrenze der anrechenbaren Bewerbungssemester liegt bei 7.

Beispiel: Eine Bewerberin hat sich zum WS 2020/2021 für einen Studiengang an der Universität des Saarlandes, der nur zu einem Wintersemester begonnen werden kann, beworben, aber einen Ablehnungsbescheid erhalten. Wenn sie sich zum WS 2021/2022 erneut um einen Studienplatz im genau gleichen Studiengang bewirbt, so kann sie die Ablehnung als 1 Bewerbungssemester im Bewerbungsantrag geltend machen. Erhält Sie auch zum WS 2021/2022 eine Ablehnung (also die zweite insgesamt für den Studiengang), geht sie zum WS 2022/2023 mit 2 Bewerbungssemestern ins Zulassungsverfahren ein, usw.. Verpasst die Bewerberin aber zwischenzeitlich einen Bewerbungstermin, so fällt sie im nächsten Zulassungsverfahren auf 0 Bewerbungssemester zurück.

Nach den Regelungen in der Studienplatzvergabeverordnung spielen bei der Auswahl Bewerbungssemester dann keine Rolle, wenn Sie weder Bildungsinländer noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) besitzen.

Sind nach Ende des Hauptverfahrens noch Plätze frei, werden diese im Nachrückverfahren i.d.R. Mitte September an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die noch nicht berücksichtigt werden konnten. Am Nachrückverfahren kann also nur teilnehmen, wer sich am Hauptverfahren fristgerecht beworben aber keine Zulassung erhalten hat. Siehe dazu die Verordnung über die Studienplatzvergabe.

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