Krankenversicherung für Studierende

Vor der Einschreibung müssen Sie sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um dort Ihre Versicherungssituation abzuklären und die Krankenkasse dazu auffordern, einen "Datensatz für die Einschreibung bei einer Hochschule" an die Universität des Saarlandes, Saarbrücken abzusenden. Die Krankenkasse bestätigt in diesem Datensatz,

  • ob Sie versichert sind oder
  • ob Sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind.

Bitte teilen Sie der Krankenkasse mit, dass Sie sich an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken einschreiben möchten, damit uns dieser Datensatz auch erreicht.

Versicherungstypen

Gesetzliche Krankenversicherung der Studierenden

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine spezielle Versicherungspflicht für Studierende, normalerweise bis maximal zur Vollendung des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Die Altersgrenze verlängert sich, wenn sich das Studium nachweislich verzögert hat, zum Beispiel durch einen Freiwilligendienst oder die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.

Wenn Sie das 30. Lebensjahr erreichen, endet in der Regel zum folgenden Semester Ihre Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung. Es besteht aber die Möglichkeit, über die sogenannte freiwillige Versicherung weiterhin gesetzlich versichert zu bleiben.

Privatversicherung

Wenn Sie bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, müssen Sie sich von der studentischen Krankenversicherung für die Zeit des Studiums befreien lassen (siehe unten "Befreiung von der Versicherungspflicht"). Beim Wechsel von einer gesetzlichen zu einer privaten Krankenversicherung ist die vorherige gesetzliche Krankenkasse zuständig.

Nach der Befreiung muss die gesetzliche Krankenkasse einen "Datensatz für die Einschreibung bei einer Hochschule" an die Universität des Saarlandes, Saarbrücken absenden.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist dann nicht möglich, wenn diese Versicherungspflicht nicht eintritt. Dann muss die deutsche gesetzliche Krankenkasse einen entsprechenden "Datensatz für die Einschreibung bei einer Hochschule" absetzen, sofern gegeben ist, dass Versicherungsfreiheit vorliegt oder dass Sie nicht versicherungspflichtig sind. Allein der Nachweis einer privaten Versicherungsgesellschaft (z.B. Police) reicht für die Einschreibung nicht aus.

Familienversicherung

Studierende sind in der KVdS nicht versicherungspflichtig, sofern sie über einen gesetzlich krankenversicherten Elternteil, Ehepartner oder eine Lebenspartnerin bzw. einen Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) familienversichert sind.

Die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn Sie sich in Schul- oder Berufsausbildung (einschließlich Hochschulstudium) befinden, soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Über diese Voraussetzungen kann die zuständige Krankenkasse informieren. Beenden Sie das Hochschulstudium, besteht die Familienversicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Die Familienversicherung verlängert sich, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin bzw. -helfer unterbrochen oder verzögert wird. Sie besteht dann auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus – höchstens jedoch für zwölf Monate.

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studierende unter bestimmten Bedingungen beim gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei familienversichert werden.

Versicherung bei EU-Bürgern (EHIC)

Sofern Sie nicht in Deutschland sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, lassen Sie sich in Ihrem Heimatort die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC von Ihrer Krankenkasse ausstellen.

Zusätzlich ist zur Einschreibung ein Datensatz einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse notwendig. Kontaktieren Sie dazu bitte die zuständige Krankenkasse. Übermitteln Sie der Krankenkasse eine Kopie von Ihrem Ausweis/Reisepass und den Nachweis Ihrer bestehenden Krankenversicherung. Bitten Sie diese deutsche gesetzliche Krankenkasse einen "Datensatz für die Einschreibung an einer Hochschule" an die Universität des Saarlandes, Saarbrücken abzusenden.

Mit der EHIC haben Studierende Anspruch auf medizinisch akut notwendige Leistungen und Kosten. Die deutsche Krankenkasse ist aushelfende Krankenkasse und rechnet diese Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse direkt ab, die die EHIC ausgestellt hat. Sofern es sich nicht um akut notwendige Leistungen handelt, kann der behandelnde Arzt auch eine Privatrechnung ausstellen.

Wichtig: Bei geplanten Behandlungen (nicht Notfälle) müssen internationale Studierende mit einer EHIC oder einem Sozialversicherungsabkommen sich zuerst an die Krankenkasse wenden, von der der Datensatz abgesetzt wurde. Diese Krankenkasse stellt dann das Dokument "Nationaler Anspruchsnachweis" aus. Dieses Dokument müssen Sie dann beim behandelnden Arzt vorlegen.

Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten

Für Studierende aus der Türkei, Tunesien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro gilt: Mit diesen Ländern hat Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Wenn Sie in einem dieser Länder gesetzlich versichert sind, müssen Sie sich nicht unbedingt zusätzlich in Deutschland versichern. Dies ist aber nur möglich, wenn Sie die korrekte Bescheinigung aus dem Heimatland (z.B. AT/11 aus der Türkei) vorlegen.

Zusätzlich benötigen Sie zur Einschreibung einen Datensatz einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse. Kontaktieren Sie bitte die zuständige Krankenkasse. Übermitteln Sie der Krankenkasse Ihren Ausweis/Reisepass, Ihre Zulassung der Universität des Saarlandes sowie den Nachweis Ihrer bestehenden Krankenversicherung. Bitten Sie diese deutsche gesetzliche Krankenkasse einen "Datensatz für die Einschreibung an einer Hochschule" an die Universität des Saarlandes, Saarbrücken abzusenden.

Wichtig: Bei geplanten Behandlungen (nicht Notfälle) müssen internationale Studierende mit einer EHIC oder einem Sozialversicherungsabkommen sich zuerst an die Krankenkasse wenden, von der der Datensatz abgesetzt wurde. Diese Krankenkasse stellt dann das Dokument "Nationaler Anspruchsnachweis" aus. Dieses Dokument müssen Sie dann beim behandelnden Arzt vorlegen.

Freiwillige gesetzliche Versicherung

Sollten Sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sein (z.B. wegen Überschreitens des Höchstalters), haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Voraussetzung ist, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate ununterbrochen versichert waren. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied setzt außerdem voraus, dass Sie den Beitritt der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich anzeigen. Wenn Sie sich freiwillig weiterversichern, bleiben Sie versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.

Wenn Ihre Versicherungspflicht (insbesondere durch das Erreichen der Höchstaltersgrenze in der KVdS) endet, wird die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Versicherung fortgesetzt. Sollten Sie die Fortsetzung der Versicherung nicht wünschen, können Sie den Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, nachdem die Krankenkasse auf diese Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat. Der Austritt wird nur wirksam, wenn Sie das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, etwa durch eine private Krankenversicherung.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Wenn Sie durch die Immatrikulation an einer Hochschule versicherungspflichtig werden, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn Sie das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, etwa durch eine private Krankenversicherung.

Wenn Sie aufgrund einer privaten Krankenversicherung eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen möchten, kontaktieren Sie bitte die zuständige Krankenkasse. Übermitteln Sie der Krankenkasse Ihren Ausweis/Reisepass, Ihre Zulassung der Universität des Saarlandes sowie den Nachweis der privaten Krankenversicherung. Über die möglichen Nachteile einer Befreiung informiert Sie die gesetzliche Krankenversicherung.

Sonstiger Krankenversicherungsschutz

Einige Studierendengruppen sind nicht versicherungspflichtig, müssen aber zur Einschreibung trotzdem einen Nachweis der Krankenversicherung vorlegen. Dies sind insbesondere:

  • Promotionsstudierende (Doktoranden)
  • Studierende, die älter als 30 Jahre sind
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Deutschkurs oder am studienvorbereitenden Programm VSI

Besondere Versicherungssituationen

Bei bestimmten Einschreibungen trifft die gesetzliche Versicherungspflicht nicht zu. Hier finden Sie Informationen für diese Ausnahmefälle:

Deutschkurs und Vorbereitungsstudium International (VSI)

Studierende im studienvorbereitenden Deutschkurs oder im Programm VSI können nicht der gesetzlichen Versicherung für Studierende beitreten. Zur Einschreibung müssen sie in der Regel eine deutsche private Krankenversicherung vorlegen.

Ihr Krankenversicherungsschutz muss mindestens für ein ganzes Semester gültig sein. Wir raten, die Versicherung gleich für die voraussichtliche Dauer Ihres Vorbereitungsprogramms abzuschließen. Sollten Sie das Vorbereitungsprogramm frühzeitig beenden, können Sie die private Versicherung in der Regel kurzfristig kündigen.

Wir haben Ihnen Beispiele für private Krankenversicherungen aufgelistet, die in der Vergangenheit von Studierenden zur Einschreibung vorgelegt wurden. Den Vertrag können Sie in der Regel online abschließen und verlängern. Angaben zu den Versicherungstarifen erhalten Sie bei den Versicherungsgesellschaften und auf deren Webseiten:

www.vela.insure
www.klemmer-international.com
www.educare24.de
www.hansemerkur.de
www.care-concept.de
www.mawista.com

Wir empfehlen dringend, dass Sie sich die Details der Versicherungen gut durchlesen und sicherstellen, dass all Ihre Bedürfnisse zur Krankenversicherung abgedeckt werden. Die billigsten Tarife bieten in der Regel auch weniger Leistungen und es kann passieren, dass Sie dann im Krankheitsfall einige Behandlungskosten selbst tragen müssen. Die teureren Tarife bieten in der Regel eine bessere Abdeckung und umfassen mehr Leistungen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Privatversicherung gelten bei Teilnahme am studienvorbereitenden Deutschkurs oder dem Programm VSI nur für die folgenden Personengruppen:

  • Familienversicherte über den Ehepartner oder andere Familienangehörige
  • Arbeitnehmer mit gesetzlicher Versicherung
  • Geflüchtete mit gesetzlicher Versicherung
  • EU-Studierende mit einer Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Zusätzlich zur EHIC müssen Sie eine Bescheinigung einer deutschen gesetzlichen Versicherung vorlegen, die bestätigt, dass keine Versicherungspflicht in Deutschland besteht. Um diese Bescheinigung zu erhalten, legen Sie bitte Ihre EHIC und die Zulassungsbestätigung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vor. Dies ist oft per E-Mail möglich.
Immatrikulierte Promotionsstudierende (Doktoranden)

Wenn Sie ein Promotionsstudium aufnehmen, dessen Voraussetzung ein abgeschlossenes Studium ist, und während der Anfertigung der Dissertation an der Hochschule eingeschrieben sind, gehören Sie im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr zum Personenkreis der ordentlich Studierenden, denn die Promotion dient in der Regel der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums und ist nicht mehr Teil der wissenschaftlichen Ausbildung. Der Verbleib in oder Beitritt zur gesetzlichen Versicherung der Studierenden ist nicht möglich.

Sie können die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Versicherung prüfen. Die Kosten hierfür sind höher als bei der gesetzlichen Versicherung der Studierenden.

Die Versicherungsbescheiniung müssen Sie bei der Einschreibung vorlegen. Im Falle einer Privatversicherung benötigen Sie zusätzlich eine Bescheinigung der gesetzlichen Versicherung, die bestätigt, dass Sie nicht versicherungspflichtig sind.

Promotionsstudierende mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag erhalten von der Krankenversicherung die Versicherungsbescheinigung als Arbeitnehmer. Diese müssen Sie dann bei der Einschreibung vorlegen.

Registrierte Promotionsstudierende

Promotionsstudierende, die sich nur registrieren möchten (keine Einschreibung), müssen keinen Krankenversicherungsnachweis vorlegen.

Zwei gesetzliche Versicherungen haben eine Filiale auf dem Campus Saarbrücken. Sie finden außerdem zahlreiche weitere Versicherungsunternehmen überall im Saarland.

Versicherungen auf dem Campus