Rahmenvereinbarung zwischen den Universitäten des Universitätsverbunds Südwest

Präambel

Mit dieser Vereinbarung soll ein Prozess der Abstimmung und Kooperation eingeleitet werden, der es den beteiligten Universitäten erleichtert, die Potentiale der regionalen Partner zu nutzen, um die Attraktivität und Qualität des eigenen Standortes in Lehre, Weiterbildung, Forschung und Transfer zu steigern.

Die bundesweit eingeleitete leistungsbezogene Ressourcenverteilung wird den Wettbewerb zwischen den bundesdeutschen Universitäten verschärfen. Auch die unterzeichnenden Universitäten konkurrieren um Mittel und Studierende. Daran soll und wird sich nichts ändern. Ziel ist nicht eine "Regionaluniversität", die Kompetenzen von den einzelnen Partnern an sich zieht, sondern ein Verbund autonomer Universitäten, die zum gegenseitigen Nutzen ein auf einvernehmlichen Vereinbarungen beruhendes Netzwerk in Studium und Forschung aufbauen. Ausdrücklich berührt diese Vereinbarung somit nicht die Autonomie der Vertragspartner in ihren Strukturentscheidungen. Es macht aber Sinn, in diesen Entscheidungen regional vorhandene Strukturen und Potentiale zu berücksichtigen und zu nutzen.

Im Sinne dieser Autonomie darf Kooperation in der Lehre auch nicht so verstanden werden, dass Studiengänge ohne Lehrimporte von anderen Universitäten nicht mehr durchführbar wären. Ziel dieser Kooperation ist vielmehr die Bereicherung des Wahlangebots durch spezielle Angebote, die nicht selbst vorgehalten werden können, und damit die Steigerung der Attraktivität des Lehrangebots.

In diesem Sinne sollen die bereits bestehenden Kooperationen zwischen den beteiligten Universitäten mit dieser Vereinbarung intensiviert werden. Die beteiligten Universitäten hoffen auf die Unterstützung der Landesregierungen bei der Beseitigung rechtlicher und bürokratischer Hürden.

Ziele

  1. Die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Nutzung von Synergieeffekten. Dies bedarf
    der Verbesserung der gegenseitigen Information über Lehr- und Weiterbildungsangebote, Forschungsaktivitäten, Entwicklungsprofile und Dienstleistungen der Partneruniversitäten sowie der Schaffung länderübergreifender Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen wie auch der Öffnung von Lehrangeboten an die Studierenden der Partneruniversitäten.
  2. Die Identifikation von Bereichen, in denen bilaterale oder übergreifende Kooperationen in Studium, Forschung und zentralen Diensten sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar oder vorteilhaft sind.
  3. Die Abstimmung und Durchführung dieser Kooperationen zwischen allen Beteiligten unter Wahrung der jeweiligen Autonomie und Zuständigkeit.

Zusammenarbeit in Lehre, Studium und Weiterbildung

  1. Die Universitäten informieren einander regelmäßig über die jeweils vorhandenen Studien- und Weiterbildungsangebote. Sie unterstützen auch die gemeinsame Entwicklung und Durchführung von Vorhaben der wissenschaftlichen Weiterbildung.
  2. Im Rahmen vorhandener Kapazitäten soll es den Studierenden in geeigneten Bereichen ermöglicht werden, in Ergänzung des Angebots der eigenen Universität an den Veranstaltungen der anderen teilzunehmen, soweit sie die nach den Regelungen der veranstaltenden Universität hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Mediale Möglichkeiten des Lehrens und Lernens sollen standortübergreifend verstärkt genutzt werden. Erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt; die Prüfungsordnungen werden entsprechende Regelungen treffen. Eine verstärkte Modularisierung der Studienangebote wäre zweckdienlich. Die Zuständigkeiten der betroffenen Fachbereiche bleiben unberührt.
  3. Soweit nicht ohnehin gebührenpflichtige Angebote oder regionale Zusatzleistungen (Semesterticket u. Ä.) betroffen sind, sollen die Möglichkeiten nach 2.2 für die Studierenden ohne zusätzliche Gebühren oder Beiträge in Anspruch genommen werden können.
  4. Den Fachbereichen wird empfohlen, zur Abrundung und Bereicherung ihres Lehrangebots das Potential der Region in Anspruch zu nehmen durch die verstärkte Vergabe von Lehraufträgen an Lehrpersonal der anderen Universitäten. In Sonderfällen soll die Möglichkeit eröffnet werden, solche Lehraufträge auch im Rahmen des Lehrdeputats wahrzunehmen.
  5. Die zuständigen Fachbereiche der Universitäten sind gehalten, gemeinsame Empfehlungen für die Studierenden zur Ergänzung des jeweiligen Lehrangebotes zu erarbeiten.

Zusammenarbeit in der Forschung

  1. Die Universitäten werden sich über ihre Forschungsschwerpunkte informieren.
  2. Sie werden die Bildung von universitätsübergreifenden Forschungsgruppen insbesondere zur gemeinsamen Einwerbung von Drittmitteln unterstützen.
  3. Unter Beachtung des Vorrangs an Eigenbedarf stellen sich die Universitäten auf Antrag Geräte, insbesondere Großgeräte, und Einrichtungen mit Zustimmung der betreffenden Mittelbewirtschaftenden zur Mitnutzung zur Verfügung. Näheres ist in Vereinbarungen von Fall zu Fall zu konkretisieren.

Zusammenarbeit in sonstigen Bereichen

  1. Die Universitäten stellen die Leistungen ihrer Bibliotheken im Rahmen der jeweiligen Nutzungsordnungen allen Mitgliedern der Universitäten zur Verfügung.
  2. Die Universitäten informieren Interessenten auch über die Studienangebote der anderen Universitäten nach Maßgabe näherer Abstimmung zwischen den Zentralen Studienberatungen.
  3. Die Universitäten arbeiten im Rahmen des Fernstudiums zusammen.
  4. Die Universitäten stimmen – soweit gemeinsame Belange betroffen sind – ihre Öffentlichkeitsarbeit miteinander ab.
  5. Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Universitätsverwaltung sollen soweit möglich auch dem Personal der anderen Universitäten zugänglich sein.

Grundsätzlich bedürfen die vorgenannten Kooperationen der Zustimmung und der Einzelabstimmung der Beteiligten.

Koordinierung

In regelmäßigen Treffen der Präsidenten und Kanzler der beteiligten Universitäten werden die notwendigen Abstimmungen beraten und vorbereitet. Sie achten auf die Ausgewogenheit der wechselseitigen Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit und unterrichten die Öffentlichkeit über den Stand und die Perspektiven der Zusammenarbeit. Die Präsidenten berichten den Senaten ihrer Universitäten.

Schlussbestimmungen

Diese Rahmenvereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung durch die Präsidenten der Universitäten wirksam. Sie gilt zunächst für drei Jahre und verlängert sich jeweils um drei weitere Jahre, sofern sie nicht einvernehmlich aufgehoben, geändert oder mit einer Frist von sechs Monaten zum Semesterende gekündigt wird.

Der Beitritt weiterer Hochschulen bedarf der Zustimmung aller beteiligten Universitäten. Durch den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung werden bestehende und künftige bilaterale Vereinbarungen nicht berührt.

 

Saarbrücken, 16. Juli 1999

Für die Universität Kaiserslautern: Prof. Dr. Günter Warnecke
Für die Universität Koblenz-Landau: Prof. Dr. Hermann Saterdag
Für die Universität Trier: Prof. Dr. Rainer Hettich
Für die Universität des Saarlandes: Prof. Dr. Günther Hönn