Verwaltungskostenbeitrag

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Wie hoch ist der Verwaltungskostenbeitrag?

Der Verwaltungskostenbeitrag beläuft sich auf 50€. Auch Studierende in Teilzeit zahlen den Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50€ pro Semester.

Wer muss den Verwaltungskostenbeitrag zahlen?

Grundsätzlich müssen alle Studierenden sowie Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Deutschkurs sowie Studierende eines Vorbereitungsstudiums jedes Semester den Verwaltungskostenbeitrag entrichten.

Ausgenommen sind Studierende in kostenpflichtigen Aufbaustudiengängen und kostenpflichtigen Weiterbildungsstudiengängen und -zertifikaten sowie Juniorstudierende, registrierte Doktoranden, Gasthörer und Zweithörer im Rahmen des Südwestverbundes.

Ebenfalls ausgenommen sind Studierende im jeweiligen Semester auf Antrag,

  • wenn sie in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene praktische Studiensemester oder Auslandssemester absolvieren (in diesem Fall ist eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Prüfungssekretariates bzw. ein Zulassungsbescheid oder eine Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule einzureichen),
  • wenn sie für mindestens ein Semester beurlaubt sind. In diesem Fall muss der Beurlaubungsantrag bereits genehmigt sein.
Kann ich mich von der Zahlung befreien lassen?

Sie können sich auf Antrag befreien lassen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Sie empfangen BAföG. Bitte reichen Sie zum Antrag den aktuellen BAföG-Bescheid ein.
  • Sie pflegen und erziehen ein eigenes (leibliches oder adoptiertes) Kind, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als Nachweis reichen Sie bitte zum Antrag die Geburtsurkunde des Kindes ein.
  • Eine Behinderung im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) liegt vor. Dem Antrag fügen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis bei, z.B. Behindertenausweis mit GdB von mindestens 50.
  • Sie pflegen einen nahen Angehörigen nach dem Pflegegesetz. Der einzureichende Nachweis der Pflegeversicherung oder des medizinischen Dienstes muss den Namen der Person, die die Pflege durchführt, enthalten.
  • Sie nehmen Mutterschutzfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch. Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise ein, z.B. eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin oder den Mutterpass mit entsprechendem Eintrag (später ggf. die Geburtsurkunde des Kindes).
  • Sie nehmen Elternzeit gemäß den Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch. Entsprechende Nachweise wie die Geburtsurkunde des Kindes, Angaben zum beantragten Zeitraum etc. sind beizufügen. Bei Pflegekindern müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung des Jugendamtes einreichen.
  • Sie sind als ausländische/r Student/in im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder aufgrund von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, eingeschrieben.
Welches Antragsformular benötige ich und wo reiche ich den Antrag auf Befreiung ein?

Bitte folgen Sie der Anleitung unter Befreiung vom Verwaltungskostenbeitrag.

Ich möchte ein Semester an einer Uni im Ausland verbringen, mich jedoch nicht beurlauben lassen. Geht das?

Sie können einen Antrag auf Befreiung vom Verwaltungskostenbeitrag stellen, sofern ein Zulassungsbescheid oder die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule für das entsprechende Semester vorliegt.

Ich studiere an der Universität des Saarlandes und an einer anderen saarländischen Hochschule. Muss ich den Verwaltungskostenbeitrag an beiden Hochschulen zahlen?

Nein, der Verwaltungskostenbeitrag ist insgesamt nur einmal zu entrichten. Allerdings muss der Beitrag zu gleichen Teilen zwischen den beteiligten Hochschulen aufgeteilt werden.

Beispiel: Sie studieren im Lehramt Musik an der HfM sowie Deutsch und Bildungswissenschaften an der Universität des Saarlandes. Damit müssten Sie zusätzlich zu den sonstigen Beiträgen an der Universität des Saarlandes nur einen anteiligen Verwaltungskostenbeitrag (hier 25€) entrichten.

Ich habe mich exmatrikuliert. Wird mir der Verwaltungskostenbeitrag erstattet?

Das ist abhängig vom Zeitpunkt der Exmatrikulation. Erfolgt die Exmatrikulation innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn, also bis 30. November für ein Wintersemester bzw. 31. Mai für ein Sommersemester, wird der Verwaltungskostenbeitrag auf Antrag erstattet.

Gibt es Kriterien für einen Härtefallantrag?

Grundsätzlich handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Die in §5 Beitragsordnung genannte "unbillige Härte" begründet sich auf einer wirtschaftlichen bzw. finanziellen Notlage des/der Studenten/in. In einem formlosen Antrag muss der/die Student/in die finanzielle Notlage darlegen und durch entsprechende Nachweise belegen.

Hierzu sind Nachweise über eigene Einkünfte, eigene Gehaltsbescheinigungen bzw. Gehaltsbescheinigungen von Unterhaltspflichtigen (z.B. Eltern, Ehepartner) vorzulegen. Bei Selbständigen ist die Steuererklärung des Vorjahres vorzulegen (ggf. auch von den Eltern). Der formlose Antrag muss mit den erforderlichen Nachweisen als pdf-Dokument per e-Mail an studium(at)uni-saarland.de geschickt werden.

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Tel.: 0681 302-5491
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